4. Juli 2017, 14:18 Uhr
Sonderzahlungen unberücksichtigt Elterngeld: Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld erhöhen es nicht
Werden bei der Berechnung von Elterngeld auch Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld berücksichtigt, die der Elternteil erhalten hat? Diese Frage wurde vor dem Bundessozialgericht (BSG) verhandelt – mit negativem Ergebnis für Empfänger der Leistung.
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Elterngeld: Gehören Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld zum Gehalt?
Geklagt hatte eine Angestellte, die bis zum Beginn ihrer Elternzeit Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld von ihrem Arbeitgeber erhalten hatten. Die Zahlungen erfolgten jährlich im Mai und im November. Die Leistungen betrugen laut Arbeitsvertrag ein Vierzehntel ihres Jahresgehalts, sie erhielt auch ein Vierzehntel dieser Summe als monatliches Gehalt. Bei der Elterngeldberechnung wurden allerdings nur der monatliche Arbeitslohn berücksichtigt, nicht aber die Sonderzahlungen. Die Klägerin ging dagegen gerichtlich vor und forderte ein höheres Elterngeld durch die Berücksichtigung von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld bei der Berechnung. Nachdem sie damit vor dem Sozialgericht gescheitert war, ihr das zuständige Landessozialgericht aber Recht gegeben hatte, fällte das Bundessozialgericht nun das abschließende Urteil: Die Sonderzahlungen können nicht Teil der Berechnungsgrundlage sein (AZ B 10 EG 5/16 R).
Elterngeldberechnung: Nur der laufende Lohn zählt
Als Begründung erklärte das Gericht, bei der Elterngeldberechnung sei nur der Durchschnitt der laufenden Löhne in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes zu berücksichtigen. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld würden dagegen nur einmal im Bemessungszeitraum vom Arbeitgeber gewährt. Sie gelten deshalb als sonstige Bezüge und sind für die Höhe des Elterngelds nicht maßgeblich. Auch wenn die Summe mit einem Monatsgehalt übereinstimmt und als Teil des Jahresgehalts berechnet wird, handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um eine anlassbezogene und nicht um eine laufende Zahlung.
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