2. September 2021, 9:00 Uhr
Elternzeit und Elterngeld
Mit der Geburt eines Kindes verschieben sich häufig die Prioritäten der frischgebackenen Eltern: Die Familie steht jetzt im Mittelpunkt. Man möchte so viel Zeit wie möglich mit dem Nachwuchs verbringen. Elternzeit macht das möglich. Wie du sie beantragst, wie lang sie dauern kann und wie es währenddessen und danach mit der Arbeit läuft, verraten wir dir hier. Außerdem erfährst du, wie Elterngeld die Familienauszeit unterstützt und du von der staatlichen Förderung profitierst.
Inhalt
>> Begriffsklärung: Was bedeutet was?
>> Wer, wann, wie lange? Die wichtigsten Fakten zur Elternzeit
>> Elternzeit beantragen: So gehst du vor
>> Elternzeit und Job: So läuft es mit dem Arbeitgeber
>> Elterngeld: Finanzielle Unterstützung während der Betreuungszeit
>> So kannst du Elterngeld beantragen
Begriffsklärung: Was bedeutet was?
Elternzeit ist eine gesetzlich verbriefte Auszeit vom Job nach der Geburt eines Kindes. Sie steht beiden Elternteilen zu. Die Elternzeit ist in der Regel eine Angelegenheit zwischen dir und deinem Arbeitgeber. Du hast ihm gegenüber einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, falls du nicht komplett auf die Arbeit verzichten willst oder kannst.
Elterngeld soll Gehaltseinbußen für einen bestimmten Zeitraum nach der Geburt auffangen. Elterngeldbezug und Elternzeit stehen zwar in Beziehung zueinander, sind jedoch nicht zwingend gekoppelt: Unter bestimmten Voraussetzungen ist Elterngeld auch ohne Elternzeit möglich. Beide Leistungen musst du separat beantragen. Das Elterngeld bekommst du von staatlichen Elterngeldstellen.
Vaterschaftsurlaub gibt es streng genommen gar nicht. Wenn Väter sich zugunsten der Familie eine Auszeit im Job nehmen, fällt das ebenfalls unter Elternzeit.
Nicht mit dem Elterngeld zu verwechseln ist das Mutterschaftsgeld: Dieses erhalten Frauen vor und nach der Entbindung im Rahmen des Mutterschutzes.
Wer, wann, wie lange? Die wichtigsten Fakten zur Elternzeit
Berufstätige Mütter und Väter haben nach der Geburt ihres Kindes ein Recht darauf, sich insgesamt bis zu 36 Monate von der Arbeit freistellen zu lassen, um mehr Zeit für die Familie zu haben. Das ist in § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) festgehalten.
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Wer kann Elternzeit nehmen?
Anspruch auf Elternzeit hast du als Mutter oder Vater, wenn du …
- Arbeitnehmer(in) oder Beamter/Beamtin bist.
- dein Kind selbst betreust und erziehst.
- mit deinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebst.
Entscheidend für den Anspruch auf Elternzeit ist, dass du in einem festen Arbeitsverhältnis bist. Wie genau das ausgestaltet ist, ist nebensächlich. Das heißt, auch wenn du in der Ausbildung bist, in Teilzeit arbeitest oder einen 450-Euro-Job hast, kannst du in Elternzeit gehen.
Selbstständige fallen nicht unter § 15 BEEG. Sie müssen selbst sehen, wie sie eine berufliche Auszeit nach der Geburt organisieren (und finanzieren).
Elternzeit ist nicht nur für leibliche Kinder möglich. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, kannst du Elternzeit auch beanspruchen für:
- das Kind deines Ehe- oder Lebenspartners.
- ein Adoptivkind (auch wenn das Adoptionsverfahren noch läuft).
- ein Pflegekind in Vollzeitpflege.
- auch für ein Enkelkind, wenn dessen Eltern minderjährig sind und nicht selbst Elternzeit beanspruchen oder verstorben sind.
Wie lange kannst du Elternzeit nehmen?
Insgesamt hat jeder Elternteil pro Kind Anspruch auf bis zu 36 Monate Elternzeit. Diese drei Jahre Elternzeit musst du nicht zwingend am Stück nehmen, du kannst sie auch in bis zu drei Abschnitte aufteilen. Du musst die Zeit nicht komplett ausschöpfen: Du kannst nur einige Monate oder sogar nur ein paar Wochen Elternzeit nehmen.
Schwanger in der Elternzeit
Bekommst du während der Elternzeit ein weiteres Kind, hast du erneut Anspruch auf 36 Monate Elternzeit. Erst einmal läuft die erste Elternzeit normal weiter. Es sei denn, du beendest sie vorzeitig, um in den Mutterschutz zu gehen.
Doppeltes Glück = doppelte Elternzeit: Bei Zwillingen erhöht sich der Anspruch auf Elternzeit auf 72 Monate – 36 Monate pro Kind.
Wann kannst du Elternzeit nehmen?
Elternzeit kannst du zwischen der Geburt und dem achten Geburtstag deines Kindes nehmen. Aber: Zwischen seinem dritten und achten Geburtstag hast du nur Anspruch auf 24 Monate.
Du und dein Partner brauchen sich bei der Elternzeit nicht abzuwechseln; ihr dürft auch gleichzeitig eine Auszeit vom Job einlegen. Der Staat fördert das sogar durch besondere Regelungen für sogenannte Partnermonate beim Elterngeld.
Elternzeit beantragen: So gehst du vor
Du hast zwar ein gesetzliches Anrecht auf Elternzeit, aber trotzdem musst du sie bei deinem Arbeitgeber schriftlich beantragen. Oder besser gesagt: ankündigen. Denn ablehnen darf der Chef deinen Antrag auf Elternzeit nicht. Das gilt zumindest für die ersten drei Lebensjahre deines Kindes.
Wenn du nach dem dritten Geburtstag erneut in Elternzeit gehen willst, brauchst du dafür die Zustimmung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber darf dann unter Umständen den dritten Abschnitt der Elternzeit ablehnen, falls er dringende betriebliche Gründe hat.
Entspannter Einstieg ins Familienleben: Mehr Zeit fürs Kennenlernen
Die Zeit nach der Geburt wird aufregend, oft anstrengend und auf jeden Fall ganz besonders. Woran du im Vorfeld denken musst und was beim Anmelden der Elternzeit wichtig wird – dazu findest du ausführliche Informationen in diesem Streitlotse-Ratgeber
Diese Fristen musst du beim Beantragen der Elternzeit einhalten:
- Elternzeit bis zum dritten Geburtstag musst du spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn beim Arbeitgeber ankündigen.
- Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag musst du spätestens 13 Wochen vor dem geplanten Beginn ankündigen.
Das gehört in den Antrag
Die Elternzeit musst du schriftlich beim Arbeitgeber anmelden. Standardformulare gibt es dafür nicht. Falls dein Arbeitgeber dafür keinen Vordruck hat, setzt du selbst ein Schreiben nach diesem Schema auf:
- Briefkopf mit deiner Adresse,
- Name und Anschrift des Unternehmens,
- persönliche Anrede des Ansprechpartners (Chef oder Personalabteilung),
- Erklärung, von wann bis wann du in Elternzeit gehen willst,
- Bitte um eine schriftliche Bestätigung,
- eigenhändige Unterschrift.
Du musst deinem Arbeitgeber im ersten Schreiben bereits mitteilen, für welche Zeiträume du in den kommenden zwei Jahren Elternzeit nehmen möchtest. Tust du das nicht, verwirkst du deinen Anspruch auf Elternzeit in den nächsten zwei Jahren. Für die Zeit danach musst du dich noch nicht sofort festlegen.
Manchmal kommt es anders als gedacht: Unter Umständen lassen sich deine Elternzeitpläne im Nachhinein noch ändern.
Elternzeit und Job: So läuft es mit dem Arbeitgeber
Während der Elternzeit bist du zwar von der Arbeit freigestellt, dein Arbeitsverhältnis läuft aber weiter. Das hat den Vorteil, dass sich bei der Krankenversicherung für dich nichts ändert. Wenn du in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert bist, zahlst du keine Beiträge. Natürlich nur, solange du keine beitragspflichtigen Einnahmen während der Elternzeit hast.
„Alter Urlaub“, den du vor der Elternzeit nicht mehr nehmen konntest, darf nicht verfallen. Allerdings kann dir dein Chef deinen aktuellen Urlaubsanspruch kürzen: für jeden Monat, den du zugunsten der Familie aussetzt, um ein Zwölftel. Mehr zum Thema Urlaub und Elternzeit in diesem Streitlotse-Artikel. >>
Mit der Elternzeit will der Gesetzgeber erreichen, dass sich Berufstätige um ihre Familie kümmern können, ohne sich Sorgen um ihren Job machen zu müssen. Deshalb haben Arbeitnehmer in Elternzeit einige besondere Rechte. Mehr dazu erfährst du in diesen Streitlotse-Ratgebern:
Elternteilzeit: Arbeit und Familie kombinieren
Während der Elternzeit darfst du in Teilzeit arbeiten. Sei es, um finanzielle Engpässe zu vermeiden oder den Anschluss im Job zu halten. Beschäftigt dein Arbeitgeber mehr als 15 Mitarbeiter, hast du sogar Anspruch darauf. Mehr Geld bringt dir das aber nicht immer, denn dein Gehalt wird dann auf das Elterngeld angerechnet.
Mehr zum Thema „Arbeiten während der Elternzeit“ erfährst du in diesem Streitlotse-Ratgeber. >>
Elterngeld: Finanzielle Unterstützung während der Betreuungszeit
Mit dem Elterngeld will der Staat dich finanziell unterstützen, wenn du dein Kind betreust, statt zu arbeiten, und du deshalb kein (oder weniger) Einkommen hast. Deshalb fällt das Elterngeld häufig mit der Elternzeit zusammen.
Es sind aber zwei voneinander getrennte Leistungen. Während Elternzeit nur Angestellte und Beamte bekommen, können zum Beispiel auch folgende Personengruppen Elterngeld beantragen:
- Selbstständige
- Menschen, die vor der Geburt kein Einkommen hatten (z. B. Hausfrauen)
- Arbeitslose
- Studierende
Es wird von staatlichen Elterngeldstellen gezahlt.
In unserem umfassenden Elterngeld-Ratgeber findest du Antworten auf folgende Fragen:
- Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
- Wie viel Elterngeld bekomme ich? Wie wird es berechnet? Wo liegt der Mindestsatz, wie viel gibt es maximal?
- Wie lange bekomme ich Elterngeld und welchen Einfluss haben die Partnermonate darauf?
- Wie funktionieren Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus?
Mehr zum Thema Höhe des Elterngeldes:
So kannst du Elterngeld beantragen
Um Elterngeld zu beantragen, reichst du ein Formular bei der zuständigen Elternstelle ein. Links zu den Antragsformularen der einzelnen Bundesländer findest du auf dem Familienportal der Bundesregierung. Welche Behörde zuständig ist für die Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. In manchen Ländern sind es die Jugendämter (Thüringen, Berlin), in anderen richtet sich die Zuständigkeit nach der Postleitzahl deines Wohnorts (Nordrhein-Westfalen) oder dem Geburtstag deines Kindes (Bayern).
Inzwischen kann das Elterngeld auf der Plattform „Elterngeld digital“ des Familienministeriums auch online beantragt werden – allerdings noch nicht in allen Bundesländern (Stand: September 2021). Immerhin: Auf der Website kannst du mit einem Elterngeldrechner herausfinden, in welcher Höhe dir die Leistung zusteht und ermitteln, welche Behörde bei dir vor Ort für das Elterngeld zuständig ist.
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