1. Juni 2016, 14:08 Uhr
Gerichtsurteil Erholungskur: Keine Entgeltfortzahlung für Arbeitnehmer
Wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, können Arbeitnehmer bei einer reinen Erholungskur nicht automatisch mit einer Entgeltfortzahlung rechnen. Wenn es sich nicht um eine medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme handelt, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, für den Zeitraum das Entgelt fortzuzahlen oder eine Freistellung zusätzlich zum Jahresurlaub zu gewähren.
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Die Klägerin in dem verhandelten Fall hatte sich einer dreiwöchigen, von ihrer Krankenkasse bezuschussten Erholungskur auf der Insel Langeoog unterzogen. Dort hatte sie mehrere Anwendungen erhalten, ihren Aufenthalt aber insgesamt relativ frei gestalten können. Der Arbeitgeber, das Land Niedersachsen, hatte sich bereits im Vorfeld geweigert, in dieser Zeit eine Entgeltfortzahlung zu leisten. Die Angestellte nahm daraufhin Urlaub, verlangte aber im Nachhinein, dass dieser nicht auf ihren jährlichen Urlaubsanspruch angerechnet werden solle. Der Arbeitgeber lehnte auch das ab.
Bereits vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen war die Frau mit ihrer Klage erfolglos: Nach Meinung der Richter handelte es sich bei ihrer Erholungskur nicht um eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme im Sinne von § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), die eine Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers rechtfertige (AZ 10 Sa 1005/14). Das Bundesarbeitsgericht schloss sich diesem Urteil an: Die Klägerin konnte nicht überzeugend darlegen, dass die Kur durch einen akuten Krankheitsfall veranlasst wurde. Die Richter sahen unter anderem durch die Gestaltungsfreiheit und die geringe Zahl an Anwendungen einen urlaubsmäßigen Zuschnitt der Kur gegeben und lehnten die Klage deshalb ab (AZ 5 AZR 298/15).
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