14. März 2017, 12:54 Uhr
Rüge für Fehlverhalten Ermahnung im Arbeitsrecht: Unterschiede zur Abmahnung
Um einen Mitarbeiter auf ein Fehlverhalten hinzuweisen, kann der Arbeitgeber eine Ermahnung aussprechen. Sie gilt gegenüber der Abmahnung als das mildere Mittel und beinhaltet keine Kündigungsandrohung. Aber ist der Arbeitgeber verpflichtet, Sie vor einer Abmahnung in jedem Fall zu ermahnen?
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Ermahnung oder Abmahnung? Die Unterschiede
Eine Abmahnung muss drei Kriterien erfüllen: Sie muss zunächst eine Rüge für ein bestimmtes Fehlverhalten beinhalten. Zudem muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter darin auffordern, entsprechendes Verhalten künftig zu unterlassen, und er muss ihn warnen, dass andernfalls die Kündigung droht. Wenn Ihnen der Arbeitgeber eine Erklärung zukommen lässt, die diese drei Punkte enthält, handelt es sich gemäß Arbeitsrecht um eine Abmahnung, auch wenn sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet wird.
Eine Ermahnung hingegen beinhaltet keine Warnung vor einer Kündigung, sondern weist nur auf ein Fehlverhalten hin und verdeutlicht dem Arbeitnehmer, dass er dieses abstellen soll. Sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen und auch in die Personalakte eingetragen werden.
Unberechtigte Ermahnung: Arbeitnehmer können sich wehren
Eine Ermahnung hat noch keine direkten arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Auch verhaltensbedingt kündigen darf der Arbeitgeber Ihnen nicht, wenn er in derselben Sache zuvor lediglich eine Ermahnung und keine Abmahnung ausgesprochen hat. Sollten Sie aber der Meinung sein, dass der Chef Sie zu Unrecht ermahnt hat, können Sie dagegen vorgehen und eine unberechtigte Ermahnung aus Ihrer Personalakte entfernen lassen. Lassen Sie sich dazu am besten von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten.
Abmahnung setzt keine vorherige Ermahnung voraus
Einer Kündigung muss in den meisten Fällen eine Abmahnung vorausgehen. Eine Ermahnung vor der Abmahnung erfordert das Arbeitsrecht aber nicht zwingend: Bei einem schweren Fehlverhalten steht es dem Arbeitgeber frei, direkt das Mittel der Abmahnung zu wählen. Entsprechend entschied auch das Landesarbeitsgericht Köln 2016, dass die Abmahnung gegen einen Lkw-Fahrer auch ohne vorherige Ermahnung rechtens war (AZ 12 Sa 381/16). Der Fahrer hatte zerbrechliche Ladung wider besseres Wissen nicht ausreichend gesichert, sodass ein Schaden entstanden war.
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