15. Dezember 2016, 15:14 Uhr
Mitbestimmungsrecht Facebook: Betriebsrat darf beim Firmenprofil mitreden
Unternehmen müssen ihren Betriebsrat konsultieren, wenn sie ihr Firmenprofil auf Facebook mit einer Kommentarfunktion ausstatten. Andernfalls muss diese gelöscht werden. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden.
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Das Urteil geht auf die Klage des Konzernbetriebsrats eines nordrhein-westfälischen Blutspendedienstes zurück. Das Unternehmen hatte ein Facebook-Firmenprofil ins Netz gestellt. Dazu gehörte auch eine Kommentarfunktion, über die die Nutzer ihre Meinung über den Betrieb äußerten. Darunter war unter anderem auch negative Kritik, die sich zwei einzelnen Mitarbeitern zuordnen ließ.
Diese eindeutige Identifizierung stieß dem Betriebsrat unangenehm auf, und er forderte die Unternehmensführung auf, die Beiträge zu löschen. Als dies nicht geschah, ging der Streitfall durch alle Instanzen bis zum Bundesarbeitsgericht.
Ein Firmenprofil auf Facebook ist inhaltlich eher eine Sache der PR- und Marketingabteilung. Der Betriebsrat hat damit eigentlich nichts zu tun. Dennoch gaben ihm die Richter in Erfurt zumindest teilweise recht (AZ 1 ABR 7/15). Wie dieser sahen sie die Kommentarfunktion und damit die Meinung von Nutzern zu einzelnen Mitarbeitern als eine Form der technischen Verhaltens- und Leistungskontrolle an. Für eine solche ist tatsächlich die Arbeitnehmervertretung zuständig und muss im Unternehmen dazu ihre Einwilligung geben.
Der Blutspendedienst muss daher die Kommentarfunktion bei Facebook abschalten. Er darf sie erst wieder einführen, wenn er darüber eine einvernehmliche Regelung mit dem Betriebsrat gefunden hat. Alle weiteren Bestandteile des Firmenprofils sind davon nicht betroffen.
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