25. November 2019, 15:18 Uhr
Besteht ein Anspruch? Feiertagszuschlag: Wann besteht ein Anspruch darauf?
Ob Weihnachten, Ostermontag oder andere gesetzliche Feiertage: Viele Menschen müssen arbeiten, wenn andere frei haben. Steht ihnen dafür wenigstens ein Feiertagszuschlag zu? Und wann bleibt er steuerfrei? Alle wichtigen Infos dazu findest du hier.
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Sind Arbeitgeber verpflichtet, einen Feiertagszuschlag zu bezahlen?
Nein, es besteht keine gesetzliche Verpflichtung dazu, an Feiertagen einen Lohnzuschlag zu zahlen – auch nicht in Branchen wie etwa der Gastronomie, wo regelmäßig an Sonn- und Feiertagen gearbeitet wird. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) 2006 bestätigt (AZ 5 AZR 97/06).
Und warum bekommen viele Arbeitnehmer trotzdem Feiertagszuschläge?
- In vielen Branchen gibt es Tarifverträge, die Mitarbeitern einen Anspruch auf Feiertagszuschläge sichern.
- Der Anspruch kann sich auch aus besonderen Regelungen im Arbeitsvertrag oder aus einer Betriebsvereinbarung ergeben
- Eine weitere Möglichkeit ist die sogenannte betriebliche Übung: Hat der Arbeitgeber bereits mehrmals einen Feiertagszuschlag gezahlt, dann können die Mitarbeiter erwarten, dass das auch weiterhin so sein wird.
Ganz ähnlich verhält es sich bei Zuschlägen für Sonntagsarbeit - mehr dazu liest du hier.
Auch wenn es keinen finanziellen Bonus gibt, haben Arbeitnehmer pro gesetzlichem Feiertag, an dem sie gearbeitet haben, Anspruch auf je einen Ersatzruhetag.
- 11 Arbeitszeitgesetz legt fest, dass dieser innerhalb von acht Wochen zu gewähren ist, wenn der Mitarbeiter an einem gesetzlichen Feiertag arbeiten musste, der auf einen Werktag (Montag bis Samstag) fiel.
- Fiel der gesetzliche Feiertag auf einen Sonntag, gilt die entsprechend strengere Regelung für die Sonntagsarbeit: Der Ausgleichstag muss dann innerhalb von zwei Wochen gewährt werden.
Wann bekommt man einen Feiertagszuschlag?
Zahlt dein Arbeitgeber einen Feiertagszuschlag, dann in der Regel nur für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen. Welche Tage das sind, regelt jedes Bundesland für sich.
- Gesetzliche Feiertage in allen 16 Bundesländern sind Neujahr (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, der Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, der Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober) und die beiden Weihnachtsfeiertage (25. und 26. Dezember).
- Nur in bestimmten Bundesländern gelten hingegen beispielsweise Heilige Drei Könige (6. Januar), Ostersonntag, Pfingstsonntag, Fronleichnam, der Reformationstag (31. Oktober) und Allerheiligen (1. November) als gesetzliche Feiertage.
Wie viel vom Feiertagszuschlag bleibt steuerfrei?
Wie hoch der Feiertagszuschlag ausfällt, regelt jedes Unternehmen, das ihn zahlt, individuell. Es gibt dazu keine gesetzlichen Vorgaben.
Für Arbeitnehmer, die solche Lohnzuschläge erhalten, ist die Frage relevant, wie viel davon steuerfrei bleibt. Hier wird zwischen Zuschlägen für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit unterschieden.
Der steuerfreie Anteil des Feiertagszuschlags wird anhand des Grundlohns berechnet. Für die meisten Arbeitnehmer ist das ihr monatliches Brutto-Grundgehalt, geteilt durch die vertraglich vereinbarte Zahl der Arbeitsstunden pro Monat. Als Stundenlohn dürfen hier maximal 50 Euro angesetzt werden.
- Der Feiertagszuschlag bleibt steuerfrei, wenn er 125 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt.
- Wenn du am Mai, am Heiligabend ab 14 Uhr oder an einem der beiden Weihnachtsfeiertage arbeitest und dafür einen Feiertagszuschlag erhältst, bleibt dieser sogar bis zu einer Höhe von 150 Prozent des Grundlohns steuerfrei.
- Bei Sonntagsarbeit sind Zuschläge hingegen nur bis zu einer Höhe von 50 Prozent des Grundlohns steuerfrei.
Der steuerrechtliche Unterschied zwischen Sonn- und Feiertagszuschlag ist zum Beispiel wichtig, wenn es um Arbeit an einem Sonntag geht, der auch gleichzeitig ein gesetzlicher Feiertag ist. Auch gut zu wissen: Die Steuerfreibeträge für Sonn- und Feiertagszuschläge sind nicht miteinander kombinierbar. Für Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, erhöht sich die Steuerfreigrenze also nicht auf 175 Prozent des Grundlohns, sondern bleibt bei 125 Prozent.
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