30. August 2016, 14:22 Uhr
Mehr als ein Nebenjob Gehalt und Einkommensgrenze bei Werkstudenten
Für Werkstudenten gelten bestimmte Einkommensgrenzen, bis zu denen das Gehalt steuer- und abgabenfrei ist. Hier erfahren Sie außerdem, welche Gehaltsansprüche Sie als studentische Arbeitskraft im Unternehmen haben, und welche Vorgaben Arbeitgeber beachten müssen, die Studenten beschäftigen.
Werkstudent: So ist die Tätigkeit definiert
Die Tätigkeit als Werkstudent unterscheidet sich von einem einfachen Nebenjob darin, dass sie eine fachliche Nähe zum Studium aufweist. Oft wird im Rahmen einer solchen Tätigkeit auch die Abschlussarbeit verfasst. Für Studenten ist dies eine wichtige Möglichkeit, Praxiserfahrung zu sammeln und bereits frühzeitig Kontakte in die Wirtschaft zu knüpfen. Arbeitgeber wiederum können sich einen Eindruck von der potenziellen Nachwuchskraft machen.
In Bezug auf die Sozialversicherungspflicht von Werkstudenten hat die Rechtsprechung folgende Bedingungen festgelegt: Die Tätigkeit darf während der Vorlesungszeit 20 Stunden in der Wochen nicht übersteigen, um zu gewährleisten, dass das Studium weiterhin im Vordergrund steht. In der vorlesungsfreien Zeit dürfen mehr Stunden gearbeitet werden.
Einkommensgrenze: Ab wann besteht Steuerpflicht?
Bis zu einer Einkommensgrenze von 450 Euro müssen Studenten – ob im Minijob oder als Werkstudent – keine Steuern und Sozialabgaben zahlen. Dies gilt ebenso, wenn der jährliche steuerliche Grundfreibetrag nicht überschritten wird. Das Einkommen von Werkstudenten, die in einem Unternehmen beschäftigt sind, liegt jedoch oft deutlich über 450 Euro im Monat. Es ist bis zu einer bestimmten Grenze einkommensteuerfrei. Diese Grenze ist abhängig von der Lohnsteuerklasse des Studenten. Rentenversicherungsbeiträge müssen jedoch in jedem Fall abgeführt werden, sobald die Einkommensgrenze von 450 Euro überschritten wird. Beachten Sie außerdem: Durch den Zuverdienst kann sich Ihr Anspruch auf BAföG verringern, wenn das Einkommen den geltenden Freibetrag übersteigt.
Gehalt für Werkstudenten: Anspruch auf Mindestlohn
Werkstudenten haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Wird im Unternehmen statt des gesetzlichen ein tariflicher Mindestlohn gezahlt, so haben auch die dort beschäftigten Werkstudenten darauf Anspruch. Auch bei vielen weiteren Ansprüchen sind sie den anderen Arbeitnehmern im Unternehmen gleichgestellt, etwa in Bezug auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.