Gesetzliche Unfallversicherung für Schüler: Wann greift sie? Ein Junge mit Fahrradhelm sitzt auf dem Boden und hält sich das Knie. Daneben liegt ein umgestürztes Rad. Ein Mädchen mit Fahrradhelmhockt neben ihm und tröstet ihn. Picture-Factory, Fotolia

22. März 2016, 13:14 Uhr

Arbeitsunfall Gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung für Schüler: Wann greift sie?

Die gesetzliche Unfallversicherung gilt nicht nur für Angestellte, auch Schüler sind darüber abgesichert. Wenn es zum Beispiel auf dem Schulweg zu einem Unfall kommt, gilt dieser als Arbeitsunfall. Lesen Sie, welche Situationen außerdem durch die Schülerunfallversicherung abgedeckt sind und welche Ausnahmen es gibt.

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Gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung bei Schülern: Wer ist versichert?

Alle Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sind durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Ein Unfall wird in vielen Fällen als Arbeitsunfall anerkannt. Das gilt sowohl bei öffentlichen Schulen als auch bei Schulen in privater Trägerschaft. Grundsätzliche Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die jeweilige Situation im direkten Zusammenhang mit der Schule steht. Veranstaltungen müssen also organisatorisch in der Verantwortung der Schule liegen. Der Besuch von Musikunterricht in der Freizeit oder das Lernen in einem privaten Nachhilfeinstitut sind dementsprechend nicht versichert.

Arbeits­un­fall auf dem Schulweg

Die Wege zur Schule und zurück nach Hause sind wie auch der Arbeitsweg für Angestellte von der Schülerunfallversicherung abgedeckt. Dabei spielt es keine Rolle, wie lang der Weg ist und welche Fortbewegungsmöglichkeit der Schüler wählt. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat im Fall eines Schülers entschieden, der auf dem Rückweg von einer Projektarbeit verunglückt war. Für einen Videodreh im Rahmen des Unterrichts hatten die Schüler die Erlaubnis erhalten, die Aufnahmen nachmittags in ihrer Freizeit durchzuführen. Das Gericht entschied in diesem Fall, dass das Projekt organisatorisch von der Schule getragen wurde und deshalb auch als Arbeitsunfall von der Schülerunfallversicherung abgedeckt werden muss (AZ L 6 U 4904/14). Grundsätzlich gilt aber: Wenn der Schulweg aus privaten Gründen für längere Zeit unterbrochen wird, zum Beispiel um Freunde zu besuchen, besteht in diesen Situationen kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.

PrivatrechtsschutzSchü­ler­un­fall­ver­si­che­rung in anderen Situationen

Auch in Unterrichtspausen sind die Schüler versichert, und ein Unfall wird als Arbeitsunfall anerkannt. Das gilt allerdings nicht, wenn Schüler sich in ihrer Freizeit auf dem Schulgelände aufhalten, um dort zu spielen. Solche Aktivitäten fallen nur dann unter den Schutz der Schülerunfallversicherung, wenn sie von der Schule organisiert werden, es sich also um eine betreute Arbeitsgemeinschaft oder ein Schulfest handelt. Auf Klassenfahrten besteht ebenfalls ein Versicherungsschutz, allerdings gilt dieser nur für Unternehmungen und Zeiträume, die im Verantwortungsbereich der Schule stehen. Wenn Schüler selbstständig – möglicherweise sogar gegen das Verbot der Lehrkräfte – unterwegs sind, greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht.

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