8. Januar 2016, 11:02 Uhr
Definitionssache Gilt der Samstag als Werktag?
Montag bis Freitag sind Werktage, der Sonntag nicht – so viel ist klar. Aber ist auch der Samstag ein Werktag? Darüber herrscht oft Unsicherheit, schließlich arbeiten viele Menschen an diesem Tag nicht. Interessant wird diese Frage auch im Hinblick auf Verkehrsschilder und weitere Bestimmungen, die nur "werktags" gelten.
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Werktag oder Arbeitstag?
Laut § 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) gelten alle Kalendertage, die keine Sonntage oder gesetzlichen Feiertage sind, als Werktage – also auch der Samstag. An einem Werktag ist das Arbeiten gesetzlich zulässig, ohne dass besondere Einschränkungen gelten. Ein Arbeitstag hingegen ist ein Tag, an dem tatsächlich gearbeitet wird. Wer etwa im Einzelhandel tätig ist, kennt somit den Samstag als Werktag und als ganz normalen Arbeitstag, während für viele andere Arbeitnehmer nur Montag bis Freitag Arbeitstage sind. Sie zählen Samstage deshalb fälschlicherweise nicht zu den Werktagen – was negative Folgen haben kann.
Konsequenzen im Straßenverkehr
Müssen Parkverbote oder erlaubte Höchstgeschwindigkeiten, die laut Verkehrsschild nur "werktags" zu bestimmten Uhrzeiten gelten, auch am sechsten Tag der Woche befolgt werden? In der Regel: ja. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit in solchen Fällen wiederholt auf das Bundesurlaubsgesetz verwiesen und klargestellt, dass in diesem Zusammenhang der Samstag als Werktag zu sehen ist. So hat zum Beispiel das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil (AZ 2 Ss OWi 127/01) die Beschwerde eines Autofahrers nicht anerkannt: Er war an einem Samstag auf einem Straßenabschnitt geblitzt worden, auf dem laut Verkehrsschild "werktags" eine Geschwindigkeitsbegrenzung galt.
Wann ist der Samstag kein Werktag?
Vorsichtig sein sollten Sie, wenn es um das Mietrecht geht: Denn hier gilt eine Besonderheit. Muss Ihre Miete laut Mietvertrag spätestens am dritten Werktag eines Monats auf dem Konto des Vermieters eingehen, so zählt der Samstag dabei nicht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (AZ VIII ZR 291/09). Als Grund nannte der BGH, dass auch in den Banken, welche in der Regel die Überweisung der Miete tätigen, üblicherweise nur von Montag bis Freitag gearbeitet wird. Geht es in einer Mietsache allerdings um die Berechnung der Kündigungsfrist, dann zählt der Samstag wieder als Werktag.
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