11. Mai 2017, 10:44 Uhr
Existenzgründung Gründungszuschuss: Anspruch und Voraussetzungen
Wer arbeitslos ist und den Schritt in die berufliche Selbstständigkeit wagen will, kann bei der Arbeitsagentur einen sogenannten Gründungszuschuss beantragen, um sein eigener Chef zu werden. Erfahren Sie hier, unter welchen Voraussetzungen die Förderung gezahlt wird.
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Inhalt des Gründungszuschusses
Um Existenzgründern den Weg in die Selbstständigkeit zu erleichtern, kann die Arbeitsagentur eine Bezuschussung gewähren. Für sechs Monate werden zusätzlich zum individuellen Arbeitslosengeld I 300 Euro gezahlt. Mit diesem Überbrückungsgeld sollen Lebenshaltungskosten und Sozialversicherung gesichert werden. Im Anschluss ist eine Verlängerung um bis zu neun weitere Monate möglich. Dann wird allerdings nur noch die Pauschale für die Sozialversicherung gezahlt. Insgesamt können so bis zu 18.000 Euro an steuerfreier Förderung zusammenkommen, die nicht zurückgezahlt werden muss.
Voraussetzungen für den Gründungszuschuss
Die formalen Voraussetzungen, die mindestens erfüllt sein müssen, sind eine aktuell bestehende Arbeitslosigkeit, bewilligtes Arbeitslosengeld I und ein Restanspruch von mindestens 150 Tagen. Das allein ist allerdings noch keine Garantie für den Erhalt der Förderung. Denn der Gründungszuschuss ist eine freiwillige Leistung des Staates, es besteht kein Rechtsanspruch darauf. Über die Bewilligung entscheidet der zuständige Mitarbeiter der Arbeitsagentur. Bei seiner Entscheidung spielt vor allem die wirtschaftliche Tragfähigkeit der geplanten Selbstständigkeit eine wichtige Rolle. Doch auch anderes Aspekte, zum Beispiel die persönliche Eignung des Antragstellers für eine Existenzgründung, werden berücksichtigt. Auf die Verlängerung des Zuschusses besteht ebenfalls kein rechtlich bindender Anspruch.
Anspruch auf Gründungszuschuss ist vermögensunabhängig
In einem aktuellen Verfahren entschied das hessische Landessozialgericht, dass eine Ablehnung des Antrags auf Gründungszuschuss nicht zulässig ist, nur weil der Antragsteller über ausreichend Vermögen verfügt, um die Gründungsphase voraussichtlich allein zu überstehen (AZ L 7 AL 99/14). Eine Vermögensprüfung ist in der ersten Phase des Gründungszuschusses nicht erlaubt. In der zweiten Phase ist eine solche Prüfung hingegen legitim. Auch vorheriges Nebeneinkommen darf nicht angerechnet werden, sofern die Nebentätigkeit vor der Gründung beendet wird (AZ B 11 AL 10/12 R). Frischgebackene Väter und Mütter in Elternzeit müssen sich auf eine Kürzung des Elterngelds einstellen, denn nach einem Beschluss des Sozialgerichts Dresden (AZ S 30 EG 1/09 ER) darf der Gründungszuschuss als Einkommen gewertet werden.
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