Hand stapelt Euromünzen nicole1991, Fotolia

13. April 2017, 14:16 Uhr

Rückzahlung möglich Hartz 4-Empfänger müssen eigenes Vermögen melden

Sind Hartz 4-Empfänger finanziell zu gut aufgestellt, so haben sie keinen Anspruch auf die sogenannte Grundsicherung für Arbeitsuchende. Besitzen sie Vermögen, das einen bestimmten Freibetrag überschreitet und beziehen dennoch Arbeitslosengeld II (ALG II), müssen sie die Leistungen zurückzahlen.

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ALG II trotz Vermögens beantragt

Diese Erfahrung musste jetzt eine Klägerin vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (AZ L 7 AS 758/13) machen. Der Fall: Die gelernte hauswirtschaftstechnische Helferin lebte 2004 mietfrei in ihrem Elternhaus und war arbeitslos geworden. Daraufhin beantragte sie die Grundsicherung für Arbeitsuchende, besser bekannt als Hartz 4 oder ALG II.  Die Leistung erhielt sie auch ab Januar 2005, da sie in ihrem Antrag (sowie in Folgeanträgen) lediglich ein Girokonto mit einem Guthaben von 1.100 Euro als vorhandenes Vermögen angab.

Ein automatisierter Datenabgleich vom Bundeszentralamt für Steuern ergab allerdings, dass die Frau über weitaus mehr Geld als das angegebene Vermögen verfügte. So hatte sie noch insgesamt 24.000 Euro auf zwei bis dahin unangemeldeten Konten liegen. In der Folge forderte das zuständige Jobcenter die bis dahin gezahlte Grundsicherung in Höhe von rund 12.000 Euro zuzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (rund 4.500 Euro) zurück. Mit Recht, wie die Stuttgarter Richter befanden.

Was ist Vermögen – und was nicht?

Für Hartz 4-Empfänger ergibt sich daraus die Frage, was als eigenes Vermögen im Sinne des ALG II gilt. Die Antwort ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sowie aus Urteilen des Bundessozialgerichts (AZ B14/7b AS 12/07 R und AZ B14/11 AS 17/07 R). Demnach geht es um Vermögen, das ein Arbeitsloser zum Zeitpunkt seines Antrags auf Hartz 4 hat.

Dessen relevante Höhe legt § 12 im SGB II fest. Demnach darf jeder erwachsene Bezieher vom ALG II pro Lebensjahr 150 Euro besitzen. Darüber hinaus darf jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft (BG) im Sinne der Sozialhilfe einen Freibetrag von 750 Euro geltend machen. Minderjährige Hartz 4-Empfänger sind von diesem zusätzlichen Anspruch ausgenommen. Sie haben insgesamt Anrecht auf einen Freibetrag von bis zu 3.100 Euro.

Das wird nicht angerechnet

Bei Arbeitsrechtsfragen sind wir Ihr Partner!Es gibt allerdings auch nicht anrechenbares Vermögen. Dazu zählt ein Auto, sofern sein Zeitwert 7.500 Euro nicht übersteigt, wie das Bundessozialgericht entschieden hat. Auch ein Eigenheim (bis zu einer maximalen Größe von 130 Quadratmetern) oder eine Eigentumswohnung (120 Quadratmeter) werden nicht als Vermögen berücksichtigt. Anrechnungsfrei sind zudem 250 Euro pro vollendetem Lebensjahr der Hartz 4-Empfänger einer Bedarfsgemeinschaft, wenn sie der Altersvorsorge (auch Riester-Rente und Rürup-Rente)  dienen und erst bei Erreichen des Rentenalters ausgezahlt werden. Das gilt ebenso für eine Lebensversicherung, solange deren Wert unter 16.250 Euro liegt. Ist er höher, dann muss sie zurückgekauft werden.

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