11. Juli 2016, 14:46 Uhr
Gerichtsurteil Homeoffice: Unfallversicherung greift nicht immer
Laut einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) gilt im Homeoffice nur unter bestimmten Bedingungen der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Der Sturz einer Frau in ihrer Küche während ihrer Arbeitszeit wurde von den Richtern nicht als Arbeitsunfall bewertet.
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Die Klägerin hatte mit Zustimmung ihres Arbeitgebers von zu Hause aus, also im Homeoffice gearbeitet. Dafür nutzte sie einen gesonderten Raum im Dachgeschoss ihrer Wohnung. Auf dem Weg in die ein Stockwerk tiefer liegende Küche, wo sie Wasser holen wollte, rutschte sie aus und verletzte sich. Die zuständige Unfallkasse erklärte den Sturz nicht für einen Arbeitsunfall, sodass die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung hatte.
Der Fall ging bis vor das Bundessozialgericht, das die Klage der Angestellten ebenfalls abwies (AZ B 2 U 5/15 R). Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich nicht um einen Arbeitsunfall, weil die Klägerin sich nicht in ihrem Arbeitszimmer, sondern in den privaten Räumen ihrer Wohnung befunden hatte. Der zurückgelegte Weg habe auch nicht in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit gestanden, sondern sei privater Natur gewesen.
In Betriebsstätten des Arbeitgebers sind Beschäftigte auch zum Beispiel in der Küche und auf dem Weg dorthin durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dort muss allerdings auch der Arbeitgeber für Sicherheit sorgen. In der privaten Wohnung sei der oder die Angestellte dagegen selbst für Risiken verantwortlich. Die Versicherungsträger könnten außerhalb der Betriebsstätten der Arbeitgeber auch keine gefahrenreduzierenden Maßnahmen ergreifen.
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