7. Juli 2015, 11:24 Uhr
Aufreizende Kleidung Hotpants-Verbot: Darf Schule Kleiderordnung vorschreiben?
30 Grad, Sehnsucht nach Freibad – doch bis zu den Sommerferien dauert es noch. Viele Schülerinnen greifen morgens zu Hotpants, Sommerkleidchen und Co., um den Schultag bei solch heißen Temperaturen zu überstehen. Eine Schule in Baden-Württemberg geht dies zu weit: Aufreizende Kleidung in der Schule wird nicht länger geduldet. Das Thema Kleiderordnung an Schulen erhitzt auch in diesem Sommer die Gemüter – doch dürfen Schulen in Deutschland einen Dresscode durchsetzen?
30 Grad, erhitzte Gemüter – bei Ärger kann ein Rechtsschutz für einen kühlen Kopf sorgen. >>
Aus für Hotpants auf dem Pausenhof: Schule verbietet aufreizende Kleidung
Bauchfreie Tops, knappe Hotpants, viel nackte Haut – kein Aufzug, um die Schulbank zu drücken, findet die Schulleitung einer Werkrealschule in Horb-Altheim. Per Brief wurden die Eltern informiert, dass aufreizende Kleidung von Schülerinnen künftig mit Strafen geahndet wird, berichtet der "Schwarzwälder Bote". Das Schreiben besagt: "Wer zu aufreizend gekleidet ist (zum Beispiel bauchfreies Shirt, Hotpants…), der bekommt von der Schule ein großes T-Shirt gestellt, dass er/sie sich bis zum Schultagsende anziehen muss." Diese Übergangslösung soll bis zum nächsten Schuljahr gelten. Für das neue Schuljahr soll eine feste Kleiderordnung für die Schüler erlassen werden.
Dürfen Schulen in Deutschland Kleiderordnungen erlassen?
Die Baden-Württembergische Schule steht nicht alleine da: Alle Sommer wieder wird über Kleidervorschriften an Schulen diskutiert. Doch wie steht es um die modischen Wahlmöglichkeiten der Schüler als Ausdruck ihrer Individualität? Immerhin gesteht das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) jedem die grundsätzliche Freiheit zu, sein Äußeres in puncto Kleidungswahl oder Frisur frei zu gestalten. "Die Schule ist nicht berechtigt, die eigene Moralvorstellung zum Gradmesser für eine korrekte Kleidung zu machen", so eine Sprecherin des Kultusministeriums in Stuttgart. Bislang gebe es in Deutschland keine Kleiderordnung an öffentlichen Schulen.
Jedoch dürfe die Schulleitung intervenieren, wenn Hotpants und andere knappe Sommeroutfits den Schulfrieden gefährden würden. Dies sei etwa dann der Fall, wenn Schüler durch aufreizende Kleidung von Klassenkameradinnen abgelenkt würden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann in der Tat durch andere gesetzliche Vorgaben eingeschränkt werden: So zum Beispiel durch die allgemeine Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
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