4. Februar 2015, 10:34 Uhr
Keine übereilte Unterschrift Im Aufhebungsvertrag auf Abfindung einigen: Dies sollten Sie beachten
Muss ein Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen Arbeitsplätze abbauen, kommt es mit einigen Mitarbeitern zum unvermeidlichen Gespräch: Ein Aufhebungsvertrag kann jedoch eine Kündigung vermeiden. Dabei handelt es sich um eine im gegenseitigen Einvernehmen getroffene Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Oft spielt dabei auch eine Abfindung eine Rolle. Bevor Sie jedoch einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, sollten Sie sich der Konsequenzen vollkommen bewusst sein.
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Fallstricke bei Aufhebungsvertrag vermeiden
Geht es in einem Personalgespräch um die Beendigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, wird dem Mitarbeiter in manchen Fällen ein unterschriftsreifer Aufhebungsvertrag vorgelegt – der im besten Fall sogar eine Abfindung verspricht. Erleben Sie eine solche Situation, sollten Sie jedoch gut überlegen und den Vertrag gründlich prüfen, ehe Sie leichtfertig unterschreiben. Damit Sie nicht über mögliche Fallstricke stolpern, sollten Sie sicher sein, dass der Aufhebungsvertrag mit Abfindung nicht etwa so ausformuliert wurde, dass er später als freiwillige Aufgabe des Arbeitsverhältnisses ausgelegt werden kann. Ansonsten kann Ihnen eine Sperrfrist drohen, in der Sie kein Arbeitslosengeld beziehen können. Tipp: Bestehen Sie auf eine Zusatzklausel im Aufhebungsvertrag, die betont, dass bei Nichtzustandekommen des Aufhebungsvertrags eine Kündigung erfolgt wäre. Um garantiert auf der sicheren Seite zu stehen, sollten Sie sich also keinesfalls zur Unterschrift drängen lassen und idealerweise mit einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Juristen Rücksprache halten.
Wie hoch kann die Abfindung ausfallen?
Ein rechtlicher Anspruch auf Abfindung besteht im Falle eines Aufhebungsvertrags in der Regel nicht – Ausnahmen können Tarifverträge oder Sozialpläne bergen, in denen Abfindungsansprüche bei Verlust des Arbeitsplatzes aufgeführt werden. Wird Ihnen im Aufhebungsvertrag jedoch eine Abfindung zugesichert, sollten Sie zunächst prüfen, ob der dort festgeschriebene Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Frist für eine ordentliche Kündigung übereinstimmt – es besteht die Gefahr, dass andernfalls eingesparte Gehälter als Abfindung verschleiert werden. Die Höhe der Abfindung orientiert sich in der Regel an § 1a Küdigungsschutzgesetz: Die Regelung sieht vor, dass bei betriebsbedingten Kündigungen "0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses" gezahlt werden. Beachten Sie, dass die Abfindungssumme voll versteuert werden muss.
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