19. Mai 2015, 9:26 Uhr
Wichtig für Azubis und Co. Jugendarbeitsschutzgesetz: Dies sollten Sie zu gesetzlichen Arbeitszeiten wissen
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) regelt die Berufsausbildung und Beschäftigung von Jugendlichen unter 18 Jahren. Dabei befasst sich das Gesetz unter anderem mit der Regelung der Arbeitszeiten. Nur wer gut informiert ist, kann im Streitfall seine Rechte geltend machen.
Jugendarbeitsschutzgesetz regelt Arbeitszeiten Minderjähriger
Das JArbSchG legt fest, dass Jugendliche täglich nicht mehr als acht Stunden und wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden arbeiten dürfen. Verlangt der Arbeitgeber darüber hinaus mehr Arbeitszeit von unter 18-Jährigen, sollten diese ihren Chef darüber informieren, dass die gesetzlichen Arbeitszeiten eine solche Mehrarbeit nicht erlauben.
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Ebenfalls durch das Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt: der Berufsschulunterricht. Der Arbeitgeber muss Jugendliche für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freistellen. Er darf diese nicht vor einer um 9 Uhr beginnenden Unterrichtsstunde im Betrieb arbeiten lassen. Ebenfalls dürfen Jugendliche nicht arbeiten, wenn am selben Tag mehr als fünf Berufsschulstunden von mindestens je 45 Minuten angesetzt sind. Sollten Sie Probleme mit Ihrem Arbeitgeber bezüglich der Arbeitszeit haben, kann ein Berufs-Rechtsschutz helfen.
Jugendarbeitsschutzgesetz: Dies sollten Sie zu gesetzlichen Arbeitszeiten wissen
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) regelt die Berufsausbildung und Beschäftigung von Jugendlichen unter 18 Jahren. Dabei befasst sich das Gesetz unter anderem mit der Regelung der Arbeitszeiten. Nur wer gut informiert ist, kann im Streitfall seine Rechte geltend machen.
Pausen werden durch Gesetz geregelt
Auch die Pausen für Jugendliche sind durch das JArbSchG geregelt. So müssen feststehende Ruhezeiten gewährt werden: 30 Minuten bei einer Arbeitszeit zwischen viereinhalb und sechs Stunden und 60 Minuten bei mehr als sechs Stunden. Zwischen den täglichen Arbeitseinsätzen ist außerdem eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden im Gesetz vorgesehen. Vor sechs und nach 20 Uhr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden, wobei es hier Ausnahmen gibt – etwa in der Gastronomie oder der Landwirtschaft.
Wochenendarbeit grundsätzlich nicht erlaubt
Samstags und sonntags dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Ausnahmen gibt es hier ebenfalls in bestimmten Berufsfeldern. So ist ein Wochenenddienst in Krankenhäusern oder im sportlichen Bereich beispielsweise erlaubt.
Jeder Arbeitgeber muss seinen minderjährigen Arbeitnehmern bezahlten Erholungsurlaub gewähren. Pro Jahr sind dies mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Kalenderbeginn noch keine 16 Jahre alt ist, mindestens 27 Werktage, wenn er noch nicht 17 Jahre alt ist und mindestens 25 Werktage, wenn er noch nicht 18 Jahre alt ist.
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