21. April 2016, 14:32 Uhr
Kinderbetreuung Kein Kita-Platz: Stadt muss Mehrkosten erstatten
Wenn Eltern keinen Kita-Platz in einer städtischen Einrichtung erhalten, muss die Stadt ihnen unter Umständen die Mehrkosten erstatten, die bei der Betreuung in einer privaten Einrichtung entstehen. So hat das Oberverwaltungsgericht Münster in einem Fall aus Köln entschieden. Allerdings besteht keine grundsätzliche Wahlfreiheit zwischen Kita und Tagesmutter.
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Ein Elternpaar aus Köln hatte geklagt, weil ihr Kind keinen Platz in einer städtischen Kita erhalten hatte. Sie hatten es deshalb zunächst auf eigene Rechnung in einer privaten Einrichtung untergebracht und verlangten von der Stadt Köln eine Erstattung der Mehrkosten von 350 Euro pro Monat. Die Betreuung durch eine Tagesmutter wollten sie nicht in Anspruch nehmen. Das Gericht hat im Sinne der Eltern entschieden, die nun eine Erstattung erhalten. Grund hierfür sind laut Gericht Schwächen im Vergabesystem der Stadt.
Allerdings betonten die Richter, dass nicht grundsätzlich ein Anspruch auf Wahlfreiheit zwischen einem Kita-Platz und der Betreuung durch eine Tagesmutter bestehe. Seit 2013 gilt gemäß § 24 Kinderförderungsgesetz (KiföG) ein Rechtsanspruch für Kinder unter drei Jahren „auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege“. Immer wieder kommt es zu Gerichtsverhandlungen, weil Eltern keinen Platz bei einer Tagesmutter wünschen und durch den Rechtsanspruch von einer Wahlfreiheit ausgehen. Das Urteil des Gerichts zeigt aber, dass Städte und Gemeinden Eltern auch weiterhin an Tagesmütter oder -väter verweisen können, wenn kein Kita-Platz für ihr Kind zur Verfügung steht.
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