16. März 2015, 10:40 Uhr
Pro Glaubensfreiheit Kopftuchurteil: Bundesverfassungsgericht schränkt Kopftuchverbot an Schulen ein
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kippt die in einigen Bundesländern herrschenden Regelungen zum bisher geltenden Kopftuchverbot an Schulen. Ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen in öffentlichen Schulen in Bezug auf das äußere Erscheinungsbild von Pädagoginnen und Pädagogen, sei nicht mit deren Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) vereinbar, heißt es in der Pressemitteilung des BVerfG zum Kopftuchurteil. Damit stärken die Richter die freiheitliche Selbstbestimmung von Muslimen im Beruf.
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Der Beschluss folgt einer Klage zweier deutscher Musliminnen aus Nordrhein-Westfalen. Ein Kopftuchverbot kollidiere laut Gericht mit dem Grundrecht auf Glaubensfreiheit. Muslimische Pädagoginnen und Pädagogen dürften nicht verbal für ihren Glauben werben beziehungsweise missionieren oder Schüler religiös beeinflussen. "Vom Tragen eines islamischen Kopftuchs geht für sich genommen noch kein werbender oder gar missionierender Effekt aus", so das BVerfG. Außerdem spielt die Gleichbehandlung der Religionen in das Urteil mit ein. Die Richter sehen keinen Grund dafür, nicht-christliche Religionen hier zu benachteiligen. Eine "Ungleichbehandlung ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen."
Kippt das Urteil nun das Kopftuchverbot grundsätzlich? Nein. Denn: Wird eine Störung des Schulfriedens oder eine konkrete Gefährdung der staatlichen Neutralität festgestellt, dürfen Schulen Lehrerinnen das Kopftuchtragen an einzelnen Schulen verbieten. Allerdings müssen hierfür detaillierte Gründe vorgelegt werden.
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