14. November 2016, 13:12 Uhr
Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit "Krankfeiern": Bei falscher Krankmeldung droht die Kündigung
Krankfeiern und damit den Urlaub verlängern oder ein paar Tage entspannen – wer eine falsche Krankmeldung vorlegt und von der Arbeit fernbleibt, obwohl er nicht arbeitsunfähig ist, muss mit ernsten Konsequenzen rechnen. Denn wenn der Arbeitgeber davon erfährt, kann er eine Kündigung aussprechen.
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Krankfeiern: Wann der Arbeitgeber ein Attest fordern darf
Ob am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit bereits ein Attest vorgelegt werden muss, hängt vom Arbeitgeber ab. Laut § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) muss die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden, wenn sie länger als drei Tage andauert. Davon abgesehen kann der Arbeitgeber aber vertraglich festlegen, dass schon ab dem ersten Tag eine Krankschreibung nötig ist. Andernfalls könnten Mitarbeiter krankfeiern, indem sie sich immer nur für zwei Tage krankmelden. Doch selbst wenn ein Attest vorliegt, kann es sich unter Umständen um eine falsche Krankmeldung handeln, die der Arzt als sogenannte Gefälligkeitsbescheinigung ausgestellt hat.
Falsche Krankmeldung muss bewiesen werden
Wenn ein Arbeitgeber den Verdacht hat, dass ein Mitarbeiter krankfeiert, sind arbeitsrechtliche Konsequenzen möglich. So kann er die Entgeltfortzahlung einstellen, wenn der Mitarbeiter kein Attest vorlegt. Reicht er dieses nach, hat er aber auch Anspruch auf sein Gehalt. Wenn der Arbeitgeber beweisen kann, dass es sich um eine falsche Krankmeldung handelt und der Mitarbeiter eigentlich nicht arbeitsunfähig war, kann er eine fristlose Kündigung aussprechen. Diesen Beweis zu erbringen, gestaltet sich in der Praxis aber oft schwierig. Der Arzt, der das Attest ausgestellt hat, wird es meist verteidigen und in einer eventuellen Gerichtsverhandlung nicht einräumen, dass es sich um eine Gefälligkeit handelte.
Als Beweismittel können unter Umständen Bilder oder Kommentare in sozialen Netzwerken dienen: Kündigt der Mitarbeiter dort an, dass er krankfeiern möchte, oder lädt er in der Zeit der angeblichen Arbeitsunfähigkeit Urlaubsbilder hoch, kann das gegen ihn verwendet werden. Das hatte zum Beispiel eine Auszubildende getan, deren Fall vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf verhandelt wurde (AZ 7 Ca 2591/11). Der Arbeitgeber hatte eine fristlose Kündigung ausgesprochen, schließlich einigten sich die Parteien aber in einem Vergleich.
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