Eigens beglichene Krankheitskosten können teilweise bei der Steuer als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden © Andrey Popov, Fotolia

30. Januar 2018, 15:04 Uhr

Außergewöhnliche Belastung Krank­heits­kos­ten bei der Steuer: Was lässt sich absetzen?

Die meisten medizinischen Behandlungen werden von den Krankenkassen bezahlt. Doch manche Krankheitskosten müssen Patienten selbst begleichen. Diese Ausgaben können Sie über die Steuer zurückholen – als außergewöhnliche Belastungen. Dafür gelten allerdings Grenzwerte.

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Krank­heits­kos­ten können außer­ge­wöhn­li­che Belastung sein

Krankenkassen sollen die Behandlungskosten für ihre Versicherten tragen. Und zwar möglichst komplett, so der Grundgedanke. Allerdings gibt es Fälle, in denen Betroffene Gesundheitsleistungen ganz oder teilweise aus eigener Tasche zahlen müssen. Übersteigen die Beträge ein gewisses Maß, können sich Patienten auf "außergewöhnliche Belastungen" berufen und die geleisteten Krankheitskosten über die Steuererklärung absetzen. Das geht zum Beispiel bei Kosten beziehungsweise Zuzahlungen  für:

  • sta­tio­nä­re oder ambulante Behand­lung durch (spe­zia­li­sier­te) zuge­las­se­ne Ärzte oder Heilpraktiker
  • ver­ord­ne­te Arznei-, Heil- und Hilfs­mit­tel wie Brillen, Zahn­ersatz, Roll­stüh­le, Medi­ka­men­te, auch wenn sie nicht rezept­pflich­tig sind
  • Impfungen vor Auslandsreisen
  • Kuren
  • Toupet oder Perücke bei Haarausfall
  • Kran­ken­gym­nas­tik
  • künst­li­che Befruchtung
  • Fit­ness­stu­dio
  • Rezept­ge­büh­ren
  • Fahrt­kos­ten

Voraussetzung ist allerdings, dass die Maßnahmen gezielt verordnet wurden. Behandlungen auf eigene Initiative der Patienten werden nicht als Krankheitskosten bei der Steuer anerkannt und lassen sich nicht absetzen. Das gilt auch für rein prophylaktische Maßnahmen.

Berech­nung nach Drei-Stufen-Modell

Der Fiskus erstattet die Kosten, wenn die jeweils zumutbare Eigenbelastung der Bürger überschritten wird.  Grundlage dafür sind der Gesamtbetrag der Einkünfte, der Familienstand sowie die Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder.  Daraus ergeben sich unterschiedliche Anteile zwischen einem und sieben Prozent, die als noch zumutbar gelten. Im Prinzip bekommen gut verdienende Singles weniger Krankheitskosten erstattet als Verheiratete mit Kindern und einem Durchschnittsgehalt. Nach § 33 Einkommensteuergesetz  (EStG) wird dabei zwischen drei Einkommensstufen unterschieden:

  • bis 15.340 Euro jähr­li­ches Gesamteinkommen
  • ab mehr als 15.340 Euro bis 51.130 Euro
  • mehr als 51.130 Euro pro Jahr

(Stand: Januar 2018)

So geht’s: Krank­heits­kos­ten von der Steuer absetzen

Rechtsschutz

Geben Sie in der Steuererklärung sämtliche Krankheitskosten an, die Sie selbst bezahlt haben. Sie sind verpflichtet, die Notwendigkeit der Krankheitskosten nachzuweisen. Das können Sie beispielsweise mit ärztlichen Verordnungen (Rezepte, Atteste) oder Quittungen von Apotheken tun. Eventuell gewährte Ersatzleistungen, wie Zahlungen von Krankenkassen, Beihilfe oder von Dritten geleisteter Schadenersatz, müssen Sie abziehen. Entscheidend sind allein die Beträge, die Sie tatsächlich aus Ihrer eigenen Tasche gezahlt haben.

Tragen Sie die entsprechenden Beträge im Formular für die Steuererklärung 2017 im Mantelbogen unter "Außergewöhnliche Belastungen" ein. Doch Achtung: Nicht immer erkennt das Finanzamt sämtliche Krankheitskosten an. Deshalb sollten Sie mit Streitfällen rechnen und die Notwendigkeit der Ausgaben begründen können.

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