5. August 2021, 8:00 Uhr
Darf ich eigentlich? Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft: Die Regelungen
Ein mögliches Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Es befreit Schwangere, deren Gesundheit durch die berufliche Tätigkeit gefährdet ist, für bestimmte Zeit von ihrer Arbeitspflicht. Hier erfährst du, aus welchen Gründen das möglich ist und welche Auswirkungen ein Beschäftigungsverbot auf Gehalt und Urlaubsanspruch hat.
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Welche Gründe gibt es für ein Beschäftigungsverbot bei Schwangeren?
Grundsätzlich bestimmt das Mutterschutzgesetz: Schwangere dürfen nicht arbeiten, wenn dadurch ein Gesundheitsrisiko für sie oder das Kind entsteht, etwa durch
- die Tätigkeit selbst
- den Arbeitsplatz und seine Umgebung
- die Arbeitszeiten
- oder individuelle gesundheitliche Beschwerden, die das Arbeiten in der Schwangerschaft nicht mehr zulassen.
Aus diesen Gründen können Schwangere vorübergehend oder auch für die gesamte Dauer der Schwangerschaft von ihrer Arbeitspflicht befreit werden. Das kann durch verschiedene Arten von Beschäftigungsverboten geschehen.
Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt in jedem Fall die gesetzliche Mutterschutzfrist, in der alle werdenden Mütter von der Arbeit freigestellt werden. Auch das wird als Beschäftigungsverbot bezeichnet.
Generelles Beschäftigungsverbot vom Arbeitgeber
Ein generelles Beschäftigungsverbot (auch: betriebliches Beschäftigungsverbot) kann darüber hinaus jederzeit während der Schwangerschaft erteilt werden, wenn die Tätigkeit oder der Arbeitsplatz an sich als gesundheitsgefährdend eingestuft sind. Nach § 11 Mutterschutzgesetz (MuSchG) kann dies zum Beispiel begründet sein durch
- schwere körperliche Tätigkeiten oder dauerhaftes Arbeiten im Stehen
- Arbeit mit gesundheitsgefährdenden Stoffen
- Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder nachts zwischen 20 und 6 Uhr – es sei denn, die werdende Mutter erklärt sich ausdrücklich und freiwillig dazu bereit und es spricht auch aus ärztlicher Sicht nichts dagegen
Ist eine der Bedingungen erfüllt, muss der Arbeitgeber handeln: Er muss zunächst versuchen, die Arbeitsbedingungen zu verändern, um Gefährdungen abzustellen. Ist das nicht möglich, muss er der Schwangeren einen anderen, ungefährlichen Arbeitsplatz zuweisen. Wichtig: Dabei dürfen der werdenden Mutter keine finanziellen Nachteile entstehen – eine Gehaltskürzung ist nicht erlaubt.
Falls weder das eine noch das andere möglich ist, muss der Arbeitgeber für die Dauer der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot erteilen, auch wenn die werdende Mutter sich fit und leistungsfähig fühlt. Auch die im Bundesland jeweils zuständige Aufsichtsbehörde kann ein solches Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn der Arbeitgeber seine Pflichten versäumt.
Braucht der Arbeitgeber etwas Zeit, um die notwendigen Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz umzusetzen oder Gefährdungen abzustellen, haben Schwangere einen Anspruch darauf, dass in der Zwischenzeit ein vorläufiges Beschäftigungsverbot für sie gilt, das sie schützt. Auch hier können sie bei Bedarf die Aufsichtsbehörde einschalten.
Individuelles Beschäftigungsverbot vom Arzt
Daneben ist ein individuelles Beschäftigungsverbot möglich, das ein Arzt aussprechen kann, wenn die Gesundheit von Mutter und/oder Kind durch das Weiterarbeiten gefährdet wäre. Dieses ärztliche Beschäftigungsverbot kann ...
- die Arbeit komplett verbieten,
- nur bestimmte Tätigkeiten untersagen
- oder die Arbeitszeit pro Tag verkürzen.
Hierbei ist der persönliche Gesundheitszustand der Schwangeren entscheidend, nicht der Arbeitsplatz oder die Art der Tätigkeit. Für den Arbeitgeber ist das individuelle Beschäftigungsverbot bindend.
Beschäftigungsverbot wegen Corona-Infektionsgefahr?
Das Robert-Koch-Institut (RKI) empfiehlt in der Corona-Pandemie kein generelles Beschäftigungsverbot für alle Schwangeren (Stand: August 2021). Ein erhöhtes Risiko, sich während der Arbeit mit Covid-19 zu infizieren, kann jedoch trotzdem Anlass für ein betriebliches Beschäftigungsverbot sein. Dazu geben die Sozialministerien der Bundesländer jeweils eigene Empfehlungen.
Im Fokus stehen dabei vor allem
- Tätigkeiten mit vielen oder engen persönlichen Kontakten, zum Beispiel im Einzelhandel, bei Paketdiensten, in der Pflege, in Kitas und Schulen
- und Tätigkeiten im Gesundheitsbereich, bei denen es sehr wahrscheinlich ist, mit Covid-19-Infizierten in Kontakt zu kommen.
Kann der Arbeitgeber der Schwangeren nicht eine alternative Tätigkeit zuweisen, bei der keine erhöhte Infektionsgefahr besteht, muss er in der Regel ein Beschäftigungsverbot erteilen.
Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft: Wer zahlt das Gehalt?
Schwangere Angestellte bekommen für die Dauer eines generellen oder individuellen Beschäftigungsverbots formal nicht ihr Gehalt, sondern den sogenannten Mutterschutzlohn vom Arbeitgeber. Dieser kann sich den Mutterschutzlohn von der Krankenkasse erstatten lassen.
Mit finanziellen Einbußen ist das für Arbeitnehmerinnen meist nicht verbunden: Die Höhe des Mutterschutzlohns berechnet sich aus dem durchschnittlichen Bruttogehalt der letzten drei Monate vor Schwangerschaftsbeginn, entspricht also sehr häufig einfach dem üblichen Bruttogehalt oder weicht nur geringfügig davon ab. Der Mutterschutzlohn ist wie das Bruttogehalt auch steuer- und sozialabgabenpflichtig.
Beamtinnen erhalten während eines Beschäftigungsverbots in der Schwangerschaft weiter ihre üblichen Bezüge, für sie ändert sich in Sachen Gehalt also nichts.
Beschäftigungsverbot und Urlaubsanspruch
Wenn eine Schwangere ein Beschäftigungsverbot erhält, verringert sich dadurch nicht ihr jährlicher Urlaubsanspruch. Das regelt § 24 MuSchG, der Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als “Beschäftigungszeiten” definiert.
Das heißt: Urlaubstage, der wegen eines Beschäftigungsverbots in einem Kalenderjahr nicht mehr genommen werden konnten, verfallen nicht, sondern dürfen grundsätzlich auch später noch in Anspruch genommen werden. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch, wenn der Arbeitgeber den Urlaub vor der Erteilung des Beschäftigungsverbots schon gewährt, die Arbeitnehmerin ihn aber noch nicht angetreten hatte (AZ 9 AZR 575/15).
- Das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft soll die Gesundheit von Mutter und Kind schützen.
- Je nach Tätigkeit, Arbeitsplatz und Gesundheitszustand der Schwangeren kann ein generelles oder ein individuelles, vom Arzt verordnetes Beschäftigungsverbot infrage kommen.
- Anstelle des Gehalts erhalten Schwangere bei einem Beschäftigungsverbot den etwa gleich hohen Mutterschutzlohn.
- Urlaubsansprüche bleiben trotz Beschäftigungsverbots erhalten: Der Zeitraum gilt in dieser Hinsicht als Arbeitszeit.
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