20. Februar 2017, 11:28 Uhr
Rechtssicherheit Kündigung formulieren: Darauf müssen Arbeitgeber achten
Wenn Arbeitgeber eine Kündigung formulieren, gilt es einige Dinge zu beachten. Schließlich soll das Schreiben rechtlich unangreifbar sein. Viele Arbeitgeber sind sich auch unsicher, ob sie einen Kündigungsgrund nennen müssen.
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Allgemeine Hinweise für Arbeitgeber
Wenn Sie eine Kündigung formulieren, müssen Sie laut § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) generell die Schriftform wählen. Verwenden Sie das offizielle Briefpapier der Firma und geben Sie den vollen Namen und die korrekte Anschrift des Arbeitnehmers an. Im Text sollten Sie klare Formulierungen wählen, sodass der Arbeitnehmer eindeutig versteht, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. Vorsichtige Umschreibungen bringen weder ihn noch Sie weiter, wenn Sie eine Kündigung formulieren. Außerdem sollten Sie im Schreiben darauf hinweisen, dass der Mitarbeiter sich direkt nach Kenntnisnahme der Kündigung bei der zuständigen Arbeitsagentur melden soll. Fehlt dieser Hinweis, wird die Kündigung dadurch zwar nicht unwirksam, doch möglicherweise kann der Arbeitnehmer später Regressansprüche stellen, wenn er durch eine verspätete Meldung Verluste beim Arbeitslosengeld hinnehmen muss. Ebenfalls wichtig ist die Unterschrift des Arbeitgebers.
Kündigung formulieren: Muss man einen Grund angeben?
Viele Arbeitgeber fragen sich, ob sie einen Grund angeben müssen, wenn sie eine Kündigung formulieren. Das ist in der Regel nicht der Fall, kann aber in bestimmten Fällen sinnvoll sein. Bei einer verhaltens- oder betriebsbedingten Kündigung, die aus gutem Grund erfolgt, teilen Sie dem Arbeitnehmer fairerweise die Hintergründe mit und haben selbst nicht viel zu verlieren. Andererseits legen Sie sich mit der Angabe eines Grundes auch darauf fest. Wird die Begründung in einem Rechtsstreit angefochten, kann die Kündigung unwirksam werden. Das war zum Beispiel bei der Kündigung eines Arztes gegenüber seiner Praxisangestellten der Fall: Er hatte ihr mit dem Verweis auf betriebliche Gründe gekündigt, kurze Zeit vorher aber noch Neueinstellungen vorgenommen. Das Landesarbeitsgericht Mainz erklärte die Kündigung für unwirksam (AZ 1 Sa 89/16).
Beachten Sie aber: Sie müssen zwar keinen Grund angeben, aber in den meisten Fällen muss ein solcher vorliegen. Bei einer fristlosen Kündigung hat der Arbeitnehmer außerdem das Recht, den Grund unverzüglich zu erfahren. Da für bestimmte Personengruppen, zum Beispiel für Schwangere, ein besonderer Kündigungsschutz gilt, kann eine Beratung durch einen Anwalt empfehlenswert sein, bevor Sie die Kündigung formulieren.
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