15. Februar 2017, 10:48 Uhr
Soziale Netzwerke Kündigung wegen Facebook-Post: So vermeiden Sie Fallstricke
Wenn Mitarbeiter mit einem Facebook-Post negativ auffallen, kann der Arbeitgeber mit einer Kündigung reagieren – auch, wenn es sich um einen privaten Post handelt. Arbeitsgerichte müssen sich zunehmend mit diesem Thema beschäftigen. Lesen Sie, wie Sie gegenüber dem Arbeitgeber bei Aktivitäten in sozialen Netzwerken auf der sicheren Seite bleiben.
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Der Klassiker: Freizeit-Post trotz Krankmeldung
Wer krankgeschrieben ist, sollte währenddessen keine Urlaubsfotos auf Facebook posten – denn die sieht möglicherweise auch der Arbeitgeber. Laut einem Bericht der "Stuttgarter Zeitung" aus dem Januar 2017 geht es vor vielen Arbeitsgerichten immer häufiger um Fälle, in denen Arbeitnehmer aus solchen Gründen gekündigt wurden. Vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf trafen sich beispielsweise 2011 eine Auszubildende und ihr Arbeitgeber, nachdem dieser ihr wegen eines Facebook-Posts mit den Worten "Ab zum Arzt und dann Koffer packen" und anschließend folgender Urlaubsfotos gekündigt hatte (AZ 7 Ca 2591/11). Beide Parteien einigten sich auf einen Vergleich, es blieb aber bei der Kündigung.
Privater Facebook-Post als Kündigungsgrund
Wenn Sie während der Arbeitszeit privat auf Facebook unterwegs sind, obwohl der Arbeitgeber dies ausdrücklich verboten hat, riskieren Sie eine Abmahnung. Aber auch in der Freizeit sollten Sie als Arbeitnehmer darauf achten, wie Sie sich in sozialen Netzwerken äußern. Eine Abmahnung oder Kündigung kann vor allem bei geschäftsschädigenden Äußerungen oder Beleidigungen, die direkt den Arbeitgeber, das Unternehmen oder Kollegen betreffen, gerechtfertigt sein. So bestätigte etwa das Landesarbeitsgericht Hamm die Kündigung eines Auszubildenden, der seinen Arbeitgeber auf Facebook einen "Menschenschinder und Ausbeuter" genannt hatte (AZ 3 Sa 644/12).
Störung des Betriebsfriedens: Kündigung kann die Folge sein
Wer sich in seiner Freizeit privat auf Facebook in eine politische Richtung äußert, die dem Arbeitgeber einfach nur nicht gefällt, muss in der Regel keine arbeitsrechtlichen Folgen fürchten oder kann sich dagegen zur Wehr setzen. Denn über private Äußerungen hat der Arbeitgeber grundsätzlich nicht zu bestimmen. Wird der Inhalt allerdings strafrechtlich relevant, können arbeitsrechtliche Konsequenzen sehr wohl die Folge sein: etwa dann, wenn dadurch der Betriebsfrieden gestört wird und sich Kollegen zum Beispiel weigern, weiter mit dem Verfasser zusammen zu arbeiten.
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