Gütetermin beim Arbeitsgericht: Ablauf und Tipps BillionPhotos.com, Fotolia

8. Februar 2019, 9:38 Uhr

Durchatmen Güte­ter­min beim Arbeits­ge­richt: Ablauf und Tipps

Ein Gütetermin beim Arbeitsgericht ist obligatorisch bei jedem Kündigungsschutzprozess. Bei dieser ersten Sitzung sollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Möglichkeit gütlich einigen. Das entlastet auch die viel beschäftigten Richter.

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Wozu dient der Güte­ter­min beim Arbeitsgericht?

Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, dann muss der betroffene Arbeitnehmer das nicht widerspruchslos hinnehmen: Er kann dagegen vor das Arbeitsgericht ziehen. Dieses setzt zunächst einen sogenannten Gütetermin fest, bei dem sich beide Seiten miteinander gütlich einigen sollen.

Ein Kündigungsschutzverfahren hilft Arbeitnehmern oft dabei, eine Abfindung  zu erwirken oder zu erhöhen – vor allem, wenn es sehr wahrscheinlich ist, dass das Gericht die Kündigung für unwirksam erklärt. Der Gütetermin ist im Rahmen dieses Verfahrens vorgeschrieben.

Das Gericht ordnet an, ob du und dein Arbeitgeber persönlich zum Gütetermin erscheinen müsst. Wer trotz entsprechender Aufforderung dem Gütetermin fernbleibt, kann – nach Antrag der Gegenseite – mit einem Versäumnisurteil belegt werden. Dann fällt eine Entscheidung allein aufgrund der Argumente der anderen Partei.

Erster Schritt für Arbeit­neh­mer: Kün­di­gungs­schutz­kla­ge einreichen

Damit es überhaupt zum Gütetermin beim Arbeitsgericht kommt, musst du als Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage einreichen – innerhalb von 21 Tagen, nachdem du die Kündigung erhalten hast. Tust du das nicht, hast du deine Entlassung automatisch akzeptiert.

Das Arbeitsgericht muss gemäß dem gesetzlichen Beschleunigungsgrundsatz – geregelt in §§ 61 a, 64 Abs. 8 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) – einen baldigen Gütetermin festsetzen. Der findet meist wenige Wochen nach Klageeinreichung statt.

So läuft der Güte­ter­min ab

Ein Gütetermin läuft in der Regel nach folgendem Schema ab:

  • Am Ver­hand­lungs­tag treffen sich Richter, Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber in einem Raum des Arbeits­ge­richts. Die Ange­le­gen­heit ist öffent­lich. Neben Bei­sit­zern kann also auch Publikum daran teilnehmen.
  • Das Gericht kennt bereits den Sach­ver­halt aus Sicht des Arbeit­neh­mers, der ja die Klage ein­ge­reicht hat. Daher befragten die Richter nor­ma­ler­wei­se zunächst den Arbeit­ge­ber nach den Gründen für die Kündigung und geben ihm Gele­gen­heit für weitere Stellungnahmen.
  • Nach dieser soge­nann­ten Sach­ver­halts­er­mitt­lung sollen sich beide Parteien dazu äußern, ob sie jeweils Mög­lich­kei­ten zur Einigung sehen. Das könnten die Zahlung bezie­hungs­wei­se die Höhe einer Abfindung sein oder bestimmte For­mu­lie­run­gen im Arbeits­zeug­nis.
  • Kommt es daraufhin zu einer Über­ein­kunft, müssen sie beide Seiten mündlich vor dem Gericht bestä­ti­gen und somit genehmigen.
  • Später wird die Ent­schei­dung schrift­lich fixiert sowie Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer jeweils zuge­schickt. Damit ist das Verfahren abgeschlossen. 

    Schriftzug Abfindung

    Bildnachweis: Eigens

Die richtige Taktik für einen Gütetermin

Wer Erfolg im Gütetermin haben will, sollte sich immer vor Augen halten, dass es im Interesse des Gerichts liegt, eine Einigung herbeizuführen. Das heißt: Du solltest dich darauf einstellen, ein Stück weit von deiner Position abrücken zu müssen – aber nicht zu schnell und zu bereitwillig. Wer sich während des Gütetermins eher unnachgiebig in der Sache und zu Zugeständnissen nicht bereit zeigt, kann darauf hoffen, dass das Gericht sich stärker darauf konzentriert, die Gegenseite zu einem Kompromiss zu bewegen.

Am Ende kommt eine Einigung aber nur zustande, wenn sich beide Seiten bewegen.  Umso leichter fällt das, wenn du bereits einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben hast und es dir nur auf die Höhe der Abfindung ankommt.

Kam­mer­ter­min: Wenn der Güte­ter­min platzt

Kannst du dich aber nicht mit deinem Arbeitgeber gütlich einigen, gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Das Gericht kann einen weiteren Güte­ter­min anbe­rau­men, wenn alle Betei­lig­ten doch noch die Chance auf einen Kom­pro­miss sehen.
  • Ansonsten folgt ein Kam­mer­ter­min. Dafür müssen beide Seiten sich schrift­lich zu ihrer Sicht der Dinge äußern. Wichtig: Vor und während eines Kam­mer­ter­mins ist es jederzeit möglich, noch einen Vergleich zu schließen.
  • Ver­stän­di­gen sich die Parteien auch im Rahmen des Kam­mer­ter­mins nicht, kommt es darauf an, ob das Verfahren zu diesem Zeitpunkt ent­schei­dungs­reif ist. Sollte es so sein, dann kommt das Arbeits­ge­richt anschlie­ßend zu einem Urteil.
  • Ist die Ange­le­gen­heit nicht ent­schei­dungs­reif, etwa weil dafür wichtige Dokumente oder Gutachten noch ausstehen, setzt das Gericht einen weiteren Kam­mer­ter­min fest.

Die Kosten für einen Gütetermin

Kommt es bei einem Gütetermin zu einer Einigung oder wird die Klage zurückgezogen, entstehen keine Gerichtskosten. Wer einen Kammertermin verliert, trägt – wie bei anderen Prozessen auch – die gesamten Verfahrenskosten.

FAZIT
  • Wer sich gegen eine Kündigung wehren möchte, muss Kün­di­gungs­schutz­kla­ge beim Arbeits­ge­richt einreichen.
  • Für jedes Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren ist ein Güte­ter­min vor­ge­se­hen. Ziel dieses Termins ist eine gütliche Einigung zwischen beiden Parteien – oft geht es dabei auch um eine Abfindung.
  • Kommt es im Güte­ter­min nicht zu einer Lösung, setzt das Arbeits­ge­richt einen auf­wen­di­ge­ren Kam­mer­ter­min fest.
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