Kündigung erhalten? Richtig reagieren in 8 Schritten ©fizkes/Fotolia

21. Juni 2019, 7:54 Uhr

Durchatmen Kündigung erhalten? Richtig reagieren in 8 Schritten

Wer eine Kündigung erhalten hat, ist zunächst häufig schockiert und traurig. Nicht nur die Existenz steht plötzlich auf dem Spiel, auch verliert man geschätzte Kollegen oder eine geliebte Arbeit. In dieser Situation ist es wichtig, Schritt für Schritt die Faktenlage zu überprüfen und richtig zu handeln. Es gilt, die eigenen Rechte, Pflichten und wichtige Fristen im Blick zu behalten, um das Bestmögliche herauszuholen. Dieser 8-Punkte-Plan sorgt für Klarheit nach einer Kündigung.

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1. Ruhe bewahren

Wenn dir eine Kündigung überreicht wird, ist es nur menschlich, emotional darauf zu reagieren. Du magst dich getroffen, gekränkt, vielleicht sogar zornig fühlen. Dem Chef oder der Personalabteilung die Meinung zu sagen oder einen Streit zu provozieren, ist jetzt aber wenig produktiv und schadet womöglich am Ende nur dem eigenen Ruf.

Im ersten Moment ruhig zu bleiben, bedeutet auch: nichts sofort zu unterschreiben, etwa einen Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag.

2. Formelle Gül­tig­keit der Kündigung überprüfen

Nicht selten sind Kündigungen formell ungültig. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Kündigungsfristen einzuhalten. Außerdem muss eine Kündigung immer schriftlich erfolgen.

Weitere formelle Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Ein Beispiel: Ist die Kündigung weder vom Personalleiter noch der Geschäftsführung, sondern von einem anderen Mitarbeiter unterzeichnet, muss dem Schreiben eine entsprechende Vollmacht beiliegen. Fehlt diese, kannst du deine Kündigung zurückweisen.

Auch wichtig: Verfügt die Firma über einen Betriebsrat, ist sie verpflichtet, diesen vorher in den Kündigungsprozess miteinzubeziehen.

3. Ist der Kün­di­gungs­grund rechtswirksam?

Ab einem halben Jahr Mitarbeit in einem Unternehmen gilt in Deutschland der allgemeine Kündigungsschutz. (Ausnahme sind kleinere Betriebe unter zehn Mitarbeitern.) Wenn dein Arbeitgeber dir nach dieser Zeit kündigt, muss gemäß dem deutschen Arbeitsrecht einer der drei folgenden Kündigungsgründe vorliegen:

  • Betriebs­be­ding­te Kündigungen
  • Per­so­nen­be­ding­te Kündigungen
  • Ver­hal­tens­be­ding­te Kündigungen

Je nachdem, aus welchem Grund dir gekündigt wurde, muss deine Firma dieses entsprechend nachweisen. Dazu solltest du wissen: Eine verhaltensbedingte Kündigung ist unwirksam, wenn dir nicht bereits zuvor eine Abmahnung zugegangen ist - etwa weil du gegen Vertragspflichten verstoßen hast. Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss die Firma wiederum beweisen, dass es tatsächlich keine andere Beschäftigungsmöglichkeit für dich gibt.

4. Beson­de­ren Kün­di­gungs­schutz überprüfen

Bereits vor Ablauf der ersten sechs Beschäftigungsmonate haben Schwangere einen besonderen Kündigungsschutz. Kurzum: Schwangeren darf – ohne entsprechende behördliche Zustimmung – nicht gekündigt werden. Sollte dein Arbeitgeber noch nichts von deiner Schwangerschaft wissen, ist dies in einer 2-Wochen-Frist mitzuteilen.

Auch Schwerbehinderte sind besonders vor Kündigungen geschützt, generell allerdings erst nach einem halben Jahr Beschäftigung. Auch hier gilt: Weiß dein Arbeitgeber bis dato nichts über deine Behinderung, ist es die Pflicht des Gekündigten, dies – in der Regel – binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung mitzuteilen

5. Wichtig: 3-Tage-Frist bis zur Arbeits­los­mel­dung beachten

Unabhängig davon, ob die Rechtmäßigkeit deiner Kündigung bereits vollständig geprüft ist, gilt die 3-Tage Frist. Das Wochenende ist davon ausgenommen. Innerhalb dieser Zeit nach Erhalt des Kündigungsschreibens solltest du dich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos beziehungsweise arbeitssuchend melden.

Versäumst du diese Frist, fallen Sperrzeiten an und du erhältst erst später Arbeitslosengeld. Es empfiehlt sich ein Anruf, bei dem du gleichzeitig einen persönlichen Termin vereinbaren kannst.

6. Die 3-Wochen-Frist für die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge einhalten

Du möchtest wieder eingestellt werden, glaubst, dass du bei der Sozialauswahl nicht berücksichtigt wurdest – oder hast generell Zweifel an der Kündigung? Dann solltest du innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Diese Frist gilt auch bei Urlaub oder Krankheit.

Manche Arbeitgeber stellen Abfindungen in Aussicht, damit Gekündigte auf eine Klage verzichten. Stellt sich heraus, dass die Kündigung unwirksam ist, kann es für dich eine Erhöhung der Abfindung bedeuten. Denn in vielen Fällen ist es nach einem Rechtsstreit unzumutbar, im gleichen Unternehmen weiterzuarbeiten.

7. Der richtige Umgang mit Abfindungen

Es gibt generell keinen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung, dennoch wird sie teilweise angeboten. Nicht zuletzt, um Kündigungsschutzklagen zu vermeiden. Als Faustregel gelten 0,25 bis 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr der Beschäftigung.

Auch im Rahmen eines Aufhebungsvertrags wird Gekündigten meist eine Abfindung angeboten. Obacht: Unterschreibst du einen Aufhebungsvertrag, kommt dies einer Kündigung gleich. Denn damit stimmst du selbst dem Ende deiner Beschäftigung zu. Es droht daher eine bis zu zwölf Wochen lange Sperrfrist bei der Agentur für Arbeit. Eine Abfindung müsste entsprechend höher ausfallen, um den Verlust abzufangen.

8. Arbeits­zeug­nis aus­stel­len lassenMehr Informationen zum Thema Arbeitsrechtsschutz

Es ist die Visitenkarte für den nächsten Job und für Bewerbungen unerlässlich: Dir steht ein wohlwollendes Arbeitszeugnis zu. Dieses solltest du dir rasch ausstellen lassen solltest. Berufliche und persönliche Kontakte helfen bei der Vermittlung und Suche nach einer neuen Arbeitsstelle. Bleibe optimistisch und lasse dich nicht entmutigen: Wo sich eine Tür schließt, öffnet sich oft zügig eine andere.

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