17. November 2017, 11:20 Uhr
Besonderer Kündigungsschutz Kündigung während der Elternzeit: Geht das?
Werdende und frischgebackene Eltern fragen sich häufig, ob eine Kündigung während der Elternzeit möglich ist oder Sie in diesem Zeitraum davor geschützt sind. In der Regel genießen Personen in Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz, es kann aber Ausnahmen geben.
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Kündigung während der Elternzeit grundsätzlich nicht möglich
Junge Eltern genießen besonderen Kündigungsschutz, damit die Familie sich keine Sorgen um ihre Existenz machen muss. Rechtliche Grundlage ist § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG): Schon in der Zeit zwischen Beantragung der Elternzeit und ihrem tatsächlichen Beginn besteht innerhalb bestimmter Fristen Kündigungsschutz. Ab wann der Arbeitgeber nicht mehr kündigen kann, hängt vom Alter des Kindes ab. Bei Kindern bis maximal drei Jahren besteht in den acht Wochen vor dem Start der Elternzeit Kündigungsschutz. Ist das Kind zwischen drei und acht Jahren alt, kann die Frist bei maximal 14 Wochen vor Antritt der Elternzeit beginnen – vorausgesetzt sie wurde zu diesem Zeitpunkt bereits beantragt. Wird die Elternzeit vor Beginn der jeweiligen Frist angemeldet, kann der Arbeitgeber in der Zwischenzeit jedoch noch eine Kündigung aussprechen. Schwangere genießen dagegen direkt einen Kündigungsschutz. Ein Antrag auf Elternzeit sorgt zudem nicht dafür, dass eine bereits ausgesprochene Kündigung unwirksam wird.
Ausnahmen vom Kündigungsschutz
In besonderen Ausnahmefällen kann eine Kündigung während der Elternzeit möglich sein – vorausgesetzt die zuständigen Behörden genehmigen diese. Dafür müsste zum Beispiel eine schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vorliegen. Auch wenn eine teilweise Stilllegung des Betriebs erfolgt, kann während der Elternzeit gekündigt werden.
Grundsätzlich muss es für den Arbeitgeber unzumutbar sein, die Kündigung erst nach der Elternzeit auszusprechen. Ist das nicht der Fall, muss er mit der Kündigung bis nach ihrem Ablauf warten.
Kündigung während der Elternzeit durch den Arbeitnehmer
Etwas anders liegt der Fall, wenn ein Arbeitnehmer selbst während seiner Elternzeit kündigen möchte. Das kann er jederzeit zum Ende der Elternzeit tun, muss dabei aber in der Regel eine Frist von drei Monaten wahren. Wer früher aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden möchte, kann das im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber tun und einen Aufhebungsvertrag schließen.
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