1. August 2017, 10:32 Uhr
Nur mit guten Gründen Verdachtskündigung: So ist die Rechtslage
Eine Verdachtskündigung kann ein Arbeitgeber aussprechen, wenn er davon ausgeht, dass ein Mitarbeiter gravierend gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hat, er dies aber nicht eindeutig beweisen kann. Für eine solche Kündigung muss es allerdings gewichtige Gründe geben. Zudem ist eine vorherige Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers Pflicht.
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Verdachtskündigung bei vermutetem Fehlverhalten
Wenn ein Arbeitnehmer nachweislich gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt oder durch eine strafbare Handlung seinen Arbeitgeber schädigt, ist die Sache klar: Ihm darf aufgrund dieses Verhaltens gekündigt werden. Nicht immer lässt sich eine solche Pflichtverletzung jedoch eindeutig nachweisen. Gibt es dennoch gute Gründe, die auf ein gravierendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers hinweisen, kann der Arbeitgeber auch eine sogenannte Verdachtskündigung aussprechen, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in mehreren Urteilen bestätigt hat (AZ 2 AZR 725/06, 2 AZR 961/06, 5 AZR 952/06). Ein solcher dringender Tatverdacht kann beispielsweise gegeben sein, wenn Geld oder Waren verschwunden sind, auf die nur ein einziger Mitarbeiter Zugriff hatte.
Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung
Eine vorherige Abmahnung ist bei einer Verdachtskündigung in der Regel nicht erforderlich. Dafür müssen allerdings einige andere Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der angenommene Pflichtverstoß des Arbeitnehmers ist so schwerwiegend, dass dem Arbeitgeber eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dazu zählen Diebstahl und Unterschlagung oberhalb der Bagatellgrenze, körperliche Gewalt und grobe Beleidigungen.
- Der Verdacht stützt sich auf nachweisbare Tatsachen und ist erdrückend. Es muss also praktisch sicher sein, dass sich der Arbeitnehmer gravierend falsch verhalten hat, es ihm nur nicht mit hundertprozentiger Sicherheit nachgewiesen werden kann.
- Der Arbeitgeber hat alles ihm mögliche unternommen, um den Sachverhalt aufzuklären - dies schließt die Anhörung des beschuldigten Arbeitnehmers ein.
- Das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss schwerwiegender sein als das des Arbeitnehmers an einer Weiterbeschäftigung.
Anhörung des Arbeitnehmers ist Pflicht
Ohne vorherige Anhörung des beschuldigten Arbeitnehmers ist eine Verdachtskündigung unverhältnismäßig und somit unwirksam. Dem Arbeitnehmer muss die Gelegenheit gegeben werden, sich zu verteidigen. Sollten Sie jemals in eine solche Situation kommen, sollten Sie umgehend, also noch vor der Anhörung, einen Anwalt hinzuziehen. Hat ein Arbeitnehmer keine Gelegenheit, einen Rechtsbeistand zu konsultieren, ist die Anhörung nämlich unwirksam. Weigert sich der Arbeitgeber, sich zu den Vorwürfen zu äußern, hat der Arbeitgeber seine Pflicht erfüllt und muss kein erneutes Anhörungsangebot unterbreiten. Sofern es einen Betriebsrat gibt, muss dieser vor einer Verdachtskündigung ebenfalls angehört werden.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.