7. März 2016, 16:08 Uhr
Absicherung Kündigungsschutz für den Betriebsrat: Wann greift er nicht?
Der Kündigungsschutz für den Betriebsrat soll dafür sorgen, dass dessen Mitglieder ihre Aufgaben wahrnehmen können, ohne Konsequenzen in Form einer Kündigung befürchten zu müssen, wenn es dabei zu schweren Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber kommt. Unter bestimmten Umständen ist jedoch trotzdem eine Kündigung möglich.
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Kündigungsschutz für den Betriebsrat: Ordentliche Kündigung ausgeschlossen
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied nicht ordentlich kündigen. Unter einer ordentlichen Kündigung wird eine fristgerechte Kündigung verstanden, die ohne Angabe von Gründen erfolgen kann. Der besondere Kündigungsschutz sorgt gemäß § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) dafür, dass eine solche Kündigung bei Mitgliedern des Betriebsrats generell unzulässig ist. Dieser Schutz gilt auch noch für ein Jahr über das Ende der Amtszeit hinaus.
Eine Ausnahme ist jedoch gegeben, wenn der gesamte Betrieb stillgelegt wird. Allerdings ist die Kündigung in einem solchen Fall erst zum Zeitpunkt der Stilllegung möglich, wenn nicht zwingende betriebliche Erfordernisse sie schon früher nötig machen. Bei der Stilllegung einer einzelnen Abteilung ist die ordentliche Kündigung nur möglich, wenn das Betriebsratsmitglied in dieser Abteilung beschäftigt ist und die Übernahme in eine andere Abteilung aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist.
Außerordentliche Kündigung: Zustimmung des Betriebsrats erforderlich
Dagegen ist eine außerordentliche Kündigung nicht grundsätzlich durch den Kündigungsschutz für den Betriebsrat ausgeschlossen. Prinzipiell kann sie erfolgen, wenn eine gravierende Pflichtverletzung vorliegt, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Allerdings muss der Arbeitgeber vorab die Zustimmung des Betriebsrats einholen, um eine solche Kündigung aussprechen zu können. Der Fall geht vor das Arbeitsgericht, wenn die Zustimmung ausbleibt, der Arbeitgeber aber an diesem Schritt festhalten möchte.
Vor dem Landesarbeitsgericht wurde der Fall eines Altenpflegers verhandelt, der als Betriebsratsmitglied gegen die Einführung einer Überwachungskontrolle am Arbeitsplatz protestiert hatte. Der Mann hatte dabei vor einer Entwicklung wie in einem "totalitären Regime" gewarnt und hätte fristlos gekündigt werden sollen. Der Betriebsrat verweigerte aber seine Zustimmung, sodass die Arbeitgeberin den Fall vor Gericht brachte. Dieses sah jedoch keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung gegeben, weil der Angestellte nicht die bestehenden Verhältnisse verglichen, sondern lediglich vor einer solchen Entwicklung gewarnt hatte (AZ 10 Ta BV 102/15).
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