6. Februar 2017, 10:10 Uhr
Schutz für werdende Mütter Kündigungsschutz in der Schwangerschaft: Die Rechtslage
Für werdende Mütter gilt ein Kündigungsschutz während der Schwangerschaft. Auch wenn sie sich noch in der Probezeit befinden, darf der Arbeitgeber sie nicht entlassen. Informieren Sie sich hier über die Rechte von schwangeren Arbeitnehmerinnen.
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Kündigung für Schwangere nur in absoluten Ausnahmefällen
Gemäß § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG) besteht für Arbeitgeber ein Kündigungsverbot gegenüber schwangeren Mitarbeiterinnen. Dieser Kündigungsschutz gilt für die Schwangerschaft und die ersten vier Monate nach der Entbindung. Damit er greift, muss die Angestellte ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert haben oder dies innerhalb von zwei Wochen nach der erfolgten Kündigung nachholen.
Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen der Arbeitgeber auch einer schwangeren Arbeitnehmerin kündigen darf: Wenn die Kündigung nichts mit dem Zustand der Angestellten zu tun hat, sondern betriebs- oder verhaltensbedingte Gründe dafür vorliegen, ist eine Ausnahmegenehmigung möglich. Diese muss aber von der obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz erteilt werden. In der Praxis ist es für den Arbeitgeber häufig schwer nachzuweisen, dass die Kündigung unabhängig von der Schwangerschaft erfolgt.
Kündigungsschutz in der Schwangerschaft gilt auch in der Probezeit
Wurde das Arbeitsverhältnis gerade erst angetreten, ist es für die Schwangere möglicherweise unangenehm, ihren Arbeitgeber über ihren Zustand zu informieren. Grund zur Sorge besteht aber nicht: Der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft gilt auch während der Probezeit. Denn auch in dieser Phase ist es für die betroffenen Frauen wichtig, dass sie sich keine Sorgen um die Sicherheit ihres Arbeitsplatzes und um ihre finanzielle Situation machen müssen. Das Mutterschutzgesetz gilt deshalb für sie genauso wie für Arbeitnehmerinnen, die die Probezeit bereits hinter sich haben.
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