17. Januar 2017, 15:52 Uhr
Anspruch bleibt bestehen Langzeitarbeitslose bekommen auch bei Fehlverhalten Urlaub
Grundsätzlich haben auch Langzeitarbeitslose einen Anspruch auf Urlaub und erhalten in dieser Zeit Arbeitslosengeld II (ALG II). Wie ein Urteil des Sozialgerichts Dortmund zeigt, bleibt dieser auch bestehen, wenn es zu Konflikten mit dem Jobcenter gekommen ist. Der Urlaub darf dem Betroffenen also nicht als Sanktion verweigert werden.
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Geklagt hatte ein Mann, der seit 2005 arbeitslos ist und Arbeitslosengeld II (ALG II) bezieht. Er wollte diese Leistungen auch für den Zeitraum eines dreiwöchigen Urlaubs erhalten, was das Jobcenter verweigerte. In der Verhandlung vor dem Sozialgericht Dortmund begründete es diese Entscheidung damit, dass der Langzeitarbeitslose in dieser Zeit Aussicht auf eine Vermittlung gehabt hätte. Außerdem sei es in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen mit dem Mann gekommen, weil er gegen Regeln verstoßen und mit rechtlichen Schritten gedroht habe.
Das Gericht erachtete diese Begründung aber nicht als ausreichend und entschied, dass das Jobcenter dem Mann die ALG-II-Leistungen für den Zeitraum nachzahlen müsse (AZ S 19 3947/16). Die Verweigerung des Urlaubs sei als Sanktion für vergangenes Fehlverhalten sachfremd und deshalb nicht zulässig. Außerdem könne der Urlaubsanspruch nur verweigert werden, wenn in dem jeweiligen Zeitraum eine konkrete Chance auf eine Eingliederung bestehe. Der Langzeitarbeitslose habe im Monat seines Urlaubs zwar offene Bewerbungen gehabt, diese Tatsache sei aber kein ausreichender Grund. Der Urlaubsanspruch würde nämlich nach Auffassung des Gerichts ins Leere laufen, wenn bereits diese kleine Chance eine Verweigerung des Urlaubs rechtfertigen würde.
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