10. April 2017, 10:02 Uhr
Änderungen bei der Zeitarbeit Leiharbeit 2017: Neue Regelungen für Leiharbeiter
Im Bereich Leiharbeit gelten ab April 2017 einige neue Regelungen. Leiharbeiter dürfen nach dem Gesetz zum Beispiel nur noch für maximal 18 Monate in einem Unternehmen eingesetzt werden. Informieren Sie sich hier über die Neuerungen.
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Höchstdauer für Leiharbeiter-Überlassung
Durch die Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sollen vor allem die Rechte von Leiharbeitern gestärkt werden. So gilt zum Beispiel ab April 2017 gemäß § 1 AÜG eine Höchstdauer von 18 Monaten für die Überlassung an ein Unternehmen. Wenn der Leiharbeiter danach noch länger dort eingesetzt werden soll, muss die Firma ihn übernehmen. Allerdings sind mehrere Einsätze von 18 Monaten Dauer möglich, wenn zwischen ihnen mindestens drei Monate liegen. In Tarifverträgen kann außerdem eine abweichende Höchstdauer für die Überlassung festgelegt werden.
Leiharbeit ab April 2017: Gleicher Lohn nach neun Monaten
Auch bei der Bezahlung sieht das Gesetz ab April 2017 Änderungen für Leiharbeiter vor: Nach neun Monaten im selben Unternehmen müssen sie laut § 8 AÜG genauso viel verdienen wie die Stammbelegschaft. Dadurch möchte der Gesetzgeber verhindern, dass für die gleiche Arbeit ein unterschiedlich hoher Lohn gezahlt wird. Auch hier kann es aber im Tarifvertrag abweichende Regelungen geben. So kann der Arbeitgeber auch länger warten, solange er das Entgelt stufenweise erhöht und nach 15 Monaten dasselbe Niveau erreicht ist.
Leiharbeiter dürfen durch die neuen Regelungen außerdem nicht mehr als Streikbrecher zum Einsatz kommen: § 11 AÜG sieht vor, dass ein Unternehmen die Zeitarbeiter nicht einsetzen darf, wenn es gerade von einem Arbeitskampf betroffen ist. Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn die Leiharbeiter nur Aufgaben erledigen, die bisher nicht von den Streikenden ausgeführt wurden.
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