15. März 2016, 18:02 Uhr
Einstellungsvoraussetzung Mindestgröße bei Polizei und Co.: Diese Regelungen gibt es
In einigen Berufen gilt als eine der Einstellungsvoraussetzungen eine Mindestgröße. Bei der Polizei ist diese besonders bekannt, doch auch bei der Bundeswehr, der Feuerwehr oder als Pilot müssen Bewerber häufig eine bestimmte Größe vorweisen können. Allerdings wird diese Voraussetzung immer wieder als diskriminierend wahrgenommen und führt zu rechtlichen Auseinandersetzungen.
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Mindestgröße: Polizei schreibt sie vor
Aktuell hatte ein Bewerber gegen das Land Nordrhein-Westfalen geklagt, weil er die vorgeschriebene Mindestgröße der Polizei um rund zwei Zentimeter unterschritt und deshalb abgelehnt wurde. In fast allen Bundesländern gibt es eine Untergrenze für die Körpergröße, die Polizisten und Polizistinnen erreichen müssen. Teilweise ist sie für die Geschlechter unterschiedlich hoch, teilweise aber auch identisch. In Nordrhein-Westfalen müssen Polizistinnen mindestens 163 cm groß sein. Männliche Bewerber müssen eine Mindestgröße von 168 cm erreichen. Ausnahmen von der Mindestgröße sind nicht möglich. In Nordrhein-Westfalen wäre die Körpergröße des Klägers für eine weibliche Bewerberin ausreichend gewesen. Außerdem gab er an, durch seine Kampfsport-Erfahrung in der Lage zu sein, sich zu verteidigen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab dem Bewerber Recht (AZ 1 K 3788/14). Allerdings wurde nicht grundsätzlich die Mindestgröße der Polizei bemängelt, sondern die Richter stellten in Frage, dass sie tatsächlich in ihrer konkreten Höhe gerechtfertigt ist. Das Land muss die Anforderungen also auf aktueller wissenschaftlicher Grundlage überarbeiten.
Mindestgröße auch bei Fluggesellschaften
Auch viele Fluggesellschaften schreiben eine bestimmte Größe vor, die Piloten und Flugbegleiter mindestens haben müssen. Eine abgelehnte Stellenbewerberin hatte beispielsweise gegen die Lufthansa geklagt, weil sie sich als Frau durch die für beide Geschlechter geltende Mindestgröße diskriminiert sah, die statistisch gesehen von deutlich weniger Frauen als Männern erfüllt wird. Der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt wurde Anfang 2016 mit einem Vergleich beendet und die Bewerberin erhielt eine Entschädigung (AZ 8 AZR 638/14 und 8 AZR 770/14).
Gleichbehandlungsgesetz: Keine Angaben zur Größe
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schreibt im ersten Paragrafen vor, dass Arbeitnehmer und Bewerber nicht "aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität" benachteiligt werden dürfen. Zur Körpergröße gibt es aber keine Angaben im Gleichbehandlungsgesetz. Deshalb liegt es häufig im Ermessen der Richter, ob die vorgeschriebene Größe im jeweiligen Fall gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstößt oder nicht.
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