Minijob und Krankheit: Recht auf Entgeltfortzahlung? Eine brünette Frau putzt sich die Nase. contrastwerkstatt, Fotolia

6. Januar 2017, 9:38 Uhr

Geld auch für kranke Minijobber? Minijob und Krankheit: Recht auf Entgeltfortzahlung?

Auch wer in einem Minijob arbeitet hat zahlreiche Rechte. Denn geringfügig Beschäftigte sind Arbeitnehmern in Vollzeit in vielen Bereichen gleichgestellt. Das gilt auch für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

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Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz gilt auch für Minijobs

Egal ob Vollzeitstelle oder Minijob: Bei Krankheit haben Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Anspruch auf die Weiterzahlung ihres Lohns durch den Arbeitgeber – und zwar in voller Höhe und bis zu sechs Wochen lang. Festgelegt ist dies im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Dieses Recht gilt nicht nur im Fall einer unverschuldeten Krankheit, sondern auch wenn Sie in Ihrem Minijob wegen einer medizinisch notwendigen Vorsorge- oder Reha-Maßnahme oder Kur für längere Zeit ausfallen. Gezahlt wird der Verdienst für die Tage, an denen Sie ohne Krankmeldung hätten arbeiten müssen.

Bei Arbeitsrechtsfragen sind wir Ihr Partner!Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung erst nach vier Wochen

Allerdings ist die Entgeltfortzahlung für geringfügig Beschäftigte an eine Voraussetzung geknüpft: Sie müssen nämlich seit mindestens vier Wochen durchgängig bei ihrem Arbeitgeber angestellt sein, damit ihr Lohn auch bei Krankheit weitergezahlt wird. In den ersten vier Wochen eines Minijobs besteht noch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Auf Krankengeld von der Krankenkasse können versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte während dieser Zeit ebenfalls nicht hoffen.

Arbeit­ge­ber können sich Auf­wen­dun­gen für Krankheit erstatten lassen

Kleinere Arbeitgeber mit bis zu 30 Beschäftigten nehmen grundsätzlich an einem Ausgleichsverfahren teil, dass ihnen eine Erstattung der Aufwendungen für kranke Mitarbeiter ermöglicht. Für Minijobs wird dieses Ausgleichsverfahren von der Knappschaft-Bahn-See durchgeführt.

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