15. Juli 2015, 12:28 Uhr
Zwischen den Ausbildungsabschnitten Müssen sich Schulabgänger arbeitslos melden?
Vor den Sommerferien gibt es Zeugnisse – für einige Schüler sogar zum allerletzten Mal. Und nun? Müssen sich Schulabgänger arbeitslos melden?
Nicht nur Zeugnisnoten können einem die Stimmung verhageln: Bei Ärger hilft ein Rechtsschutz. >>
Freie Sommermonate nach jahrelangem Schulbankdrücken
Freiheit! Der allerletzte Schultag steht vor der Tür, der Prüfungsstress der vergangenen Wochen ist endlich vorbei. Viele Schulabgänger können sich auf einen freien Sommer freuen, ehe der Ernst des Lebens beginnt. In der Übergangsphase zwischen Schule und Studium oder Ausbildung nutzen viele junge Menschen die Zeit, um ein Praktikum zu machen oder Erfahrungen im Ausland zu sammeln – doch über allen Vorhaben schwebt die Frage, ob es Pflicht für Schulabgänger ist, sich arbeitslos zu melden. Vor allem Eltern dürften ein Interesse an dieser Antwort haben, denn immerhin hängt davon gegebenenfalls die Weiterzahlung des Kindergeldes ab.
Ohne Arbeitslosenmeldung: Bis zu vier Monate dürfen zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liegen
Beginnen Schüler innerhalb von vier Monaten nach dem Ende ihrer Schulzeit ein Studium, eine Ausbildung oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, müssen sich die Schulabgänger nicht arbeitslos melden, informiert die Bundesagentur für Arbeit in Suhl. Der Anspruch auf Kindergeld, der für Kinder in Ausbildung grundsätzlich bis zum 25. Geburtstag gilt, bleibt bestehen. Ein Zeitraum von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten kann nach Regelung der Rententräger für die Rentenanwartschaft anerkannt werden, ohne dass eine Meldung als arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit notwendig ist.
Schulabgänger sollten Bewerbungsversuche ausführlich dokumentieren
Schulabgänger, die innerhalb der vier Monate keinen Ausbildungsplatz oder Platz an der Uni gefunden haben, müssen nachweisen, dass sie sich dennoch ernsthaft um einen Studienplatz oder einen Ausbildungsplatz bemüht haben. Tipp: Schriftliche Bewerbungen sowie Absagen sollten sorgfältig aufbewahrt werden, um die Bewerbungsversuche ausführlich zu dokumentieren und gegebenenfalls vorlegen zu können. Werden die vier Monate überschritten, stehen Schulabgänger in der Pflicht, sich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend zu melden. So lassen sich spätere leistungsrechtliche Nachteile vermeiden.
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