Schwangere Frau sitzt am Computer und arbeitet WavebreakmediaMicro, Fotolia

28. März 2019, 12:00 Uhr

Darf ich eigentlich? Mut­ter­schutz: Wie lange dürfen Schwan­ge­re arbeiten?

Werdende Mütter profitieren in Deutschland vom Mutterschutzgesetz (MuSchG). In welchem Umfang und wie lange der Mutterschutz gilt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dabei haben Frauen in den letzten Jahren deutlich mehr Mitspracherecht bekommen, was ihre Arbeitsmöglichkeiten während und nach der Schwangerschaft angeht: Sowohl 2017 als auch 2018 wurden Anpassungen an dem Gesetz vorgenommen.

Ziele des Mutterschutzgesetzes

Das Mutterschutzgesetz soll Schwangere und frischgebackene Mütter im Job und in der Ausbildung schützen, zum Beispiel vor Gefährdungen, Überforderung, Gesundheitsschädigungen, finanziellen Einbußen und dem Verlust des Arbeitsplatzes.

Deshalb regelt das Gesetz folgende Dinge:

  • Arbeits­ver­hält­nis zwischen (werdender) Mutter und Arbeit­ge­ber bezie­hungs­wei­se Aus­bil­dungs­be­trieb während der gesamten Schwan­ger­schaft und der ersten Zeit nach der Geburt – von der erlaubten Wochen­stun­den­zahl bis zum Kündigungsschutz.
  • Schutzzeiten, in denen für Schwan­ge­re ein kom­plet­tes oder teil­wei­ses Beschäftigungsverbot

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Ab wann gilt der Mut­ter­schutz? Wie lange geht er?

Das Mutterschutzgesetz greift, sobald eine Schwangerschaft besteht. Unabhängig davon, ob der Arbeitgeber schon von der Schwangerschaft weiß, gilt beispielsweise sofort der spezielle Kündigungsschutz.

  • Die Mut­ter­schutz­zeit im engeren Sinne beginnt sechs Wochen vor dem errech­ne­ten Geburts­ter­min. Ab diesem Zeitpunkt bist du als Schwan­ge­re von der Arbeit frei­ge­stellt und erhältst Mutterschaftsgeld.
  • Übli­cher­wei­se endet der Mut­ter­schutz acht Wochen nach der Ent­bin­dung – hierbei gibt es aller­dings Ausnahmen. Wie die aussehen, erfährst du hier.

Darf man auch in der Mutterschutzzeit arbeiten?

  • Vor der Geburt: Ja. In den sechs Wochen vor dem errech­ne­ten Geburts­ter­min darfst du trotzdem arbeiten, wenn du dich aus­drück­lich dazu bereit erklärst. Vor­aus­set­zung ist, dass dabei keine Gefahr für dich oder dein unge­bo­re­nes Kind
  • Nach der Geburt: Nein. In den acht bezie­hungs­wei­se zwölf Wochen nach der Geburt gilt für Mütter ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Arbeit­ge­ber muss Gefähr­dun­gen vermeiden

Du musst für den Mutterschutz keine extra Anträge stellen. Aber der Arbeitgeber muss natürlich wissen, dass sich seine Angestellte oder Auszubildende in anderen Umständen befindet, um seinen Schutzpflichten nachkommen zu können. Deshalb solltest du deine Firma zeitnah über deine Schwangerschaft informieren. Damit reduzierst du von vornherein mögliches Streitpotenzial.

Es ist die Pflicht des Arbeitgebers, die entsprechenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um unverantwortbare Gefährdungen für Schwangere zu vermeiden – dazu gehören zum Beispiel die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und Regelungen dazu, wann und wie lange du arbeiten darfst.

Die Regelungen zur Ausgestaltung des Arbeitsplatzes befanden sich früher in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV), sind mittlerweile aber direkt ins Mutterschutzgesetz integriert, denn der Gesetzgeber hat erkannt, dass nicht nur die Gesundheit schützenswert ist, sondern Frauen auch die Fortsetzung ihrer beruflichen Tätigkeit ermöglicht werden muss, wenn sie dies wünschen. Mehr dazu weiter unten.

© Fotolia/djoronimo

Arbeits­zei­ten während der Schwan­ger­schaft: Wie lange ist erlaubt?

Immer mehr Frauen möchten auch während der Schwangerschaft noch arbeiten. Deshalb werden nach aktuellem Mutterschutzgesetz Beschäftigungsverbote nur noch ausgesprochen, wenn es keine andere Möglichkeit gibt – zum Beispiel, wenn sich kein ungefährlicher Arbeitsplatz im Unternehmen finden lässt.

Wer in der Schwangerschaft arbeiten will, darf das – allerdings nicht zu lange und nicht immer:

  • Arbeit an Sonn- und Fei­er­ta­gen ist erlaubt, wenn die Schwan­ge­re zustimmt.
  • Zwischen 20 und 22 Uhr mit ärzt­li­cher Genehmigung.
  • Zwischen 20 und 6 Uhr darf der Arbeit­ge­ber Schwan­ge­re nicht zur Arbeit verpflichten.
  • Nach 22 Uhr dürfen Frauen im Mut­ter­schutz nicht mehr arbeiten.
  • Nacht­ar­beit ist verboten.
  • Zwischen Fei­er­abend und erneutem Arbeits­be­ginn müssen min­des­tens 11 Stunden liegen.
  • Im Wochen­durch­schnitt darfst du nicht länger als 8,5 Stunden pro Tag arbeiten; Min­der­jäh­ri­ge im Mut­ter­schutz sogar nur 8 Stunden.

Wichtig: Schwangere müssen explizit einwilligen, wenn sie zu außerhalb der vom Mutterschutzgesetz vorgegebenen Zeiten arbeiten sollen oder wollen – und können diese Einwilligung jederzeit widerrufen.

Beschäf­ti­gungs­ver­bo­te und Schutz­fris­ten für SchwangereMehr Informationen zum Thema Rechtsschutz

Beschäftigungsverbote und Schutzfristen regeln, wann und wie lange du vor der Entbindung noch arbeiten darfst und wie lange du danach noch von der Arbeit befreit bist. Der Unterschied zwischen beiden:

  • Beschäf­ti­gungs­ver­bo­te gelten auch dann, wenn du viel­leicht selbst gern arbeiten würdest. Sie werden vom Arzt oder vom Betrieb ausgesprochen.
  • Schutz­fris­ten – die sechs Wochen vor und acht bezie­hungs­wei­se zwölf Wochen nach der Geburt – sind im Mut­ter­schutz­ge­setz fest­ge­legt. In dieser Zeit bist du grund­sätz­lich von der Arbeit befreit (s.o.).

Diese Ausfallzeiten werden rechtlich als reguläre Arbeitszeit gewertet. Das bedeutet, dass in dieser Zeit beispielsweise auch Urlaubsansprüche entstehen.

Mehr Details zu Arbeitsverboten in der Mutterschutzzeit findest du im Ratgeber “Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft”.

Absolute, sofortige Beschäftigungsverbote ab Bekanntwerden der Schwangerschaft waren in manchen Branchen Standard, weil das gesundheitliche Risiko als zu hoch eingestuft wurde. Heute kann ein Beschäftigungsverbot nicht mehr so einfach ausgesprochen werden. Stattdessen muss der Arbeitgeber sich nach Kräften bemühen, einen angemessenen, sicheren Alternativarbeitsplatz im Unternehmen zu finden.

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