22. Dezember 2016, 9:58 Uhr
Gesetzesreform Mutterschutzgesetz: Neue Regelungen ab 2017
Beim Mutterschutzgesetz gibt es ab 1. Januar 2017 einige Änderungen. Sie betreffen zum Beispiel Beschäftigungsverbote und die Arbeit an Abenden, Sonn- und Feiertagen. Neu ist auch der ausgeweitete Schutz in schwierigen und belastenden Situationen.
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Mutterschutzgesetz: Ausweitung des Personenkreises
Das Mutterschutzgesetz gilt wie bisher für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen: In den sechs Wochen vor der Geburt müssen sie nicht mehr arbeiten, und in den acht Wochen nach der Geburt dürfen sie dies per Gesetz nicht. Schwangere und junge Mütter genießen zudem einen besonderen Kündigungsschutz. Neu ist ab 2017, dass der Mutterschutz nun zum Beispiel auch für Schülerinnen und Studentinnen gilt. Sie dürfen nicht verpflichtet werden, in der Schutzzeit Prüfungen abzulegen oder Klausuren zu schreiben, dürfen dies jedoch freiwillig tun.
Arbeiten an Sonn- und Feiertagen: Wenn die Schwangere zustimmt
Die Möglichkeit, an Abenden, Sonn- oder Feiertagen zu arbeiten, war bisher für Schwangere durch das Mutterschutzgesetz stark eingeschränkt – auch wenn sie nichts gegen diese Arbeitszeiten einzuwenden hatten. Ab 2017 dürfen schwangere Frauen bis 22 Uhr arbeiten und in Branchen, in denen Sonn- und Feiertagsarbeit üblich ist, solche Dienste leisten. Wichtig aber: Dies ist allein auf freiwilliger Basis möglich und nur dann, wenn ein Arzt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellt. Stimmt die Schwangere der Sonntagsarbeit einmal zu, kann sie dies jederzeit widerrufen und darf nicht für die gesamte Dauer der Schwangerschaft dazu verpflichtet werden. Schwangere dürfen zudem zu diesen Zeiten nicht allein im Dienst bleiben. Und: Nachtarbeit bleibt für sie tabu.
Neu: Beschäftigungsverbote ab 2017 auf dem Prüfstand
Bisher wird in vielen Branchen ab Bekanntgabe der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen – etwa im Gesundheitswesen, in Labors oder auch für Erzieherinnen in Kindertagesstätten. Das Mutterschutzgesetz sieht ab 2017 vor, dass nicht sofort ein Arbeits- oder Beschäftigungsverbot angeordnet werden darf, wenn die Schwangere dies nicht möchte. Neu ist: Der Arbeitgeber muss sich zunächst bemühen, einen für Schwangere geeigneten und sicheren Arbeitsplatz anzubieten. Erst wenn dies nicht gelingt, kann er das Beschäftigungsverbot beschließen.
Fehlgeburt oder behindertes Kind: Mehr Schutz in schwierigen Situationen
Eine Fehlgeburt stellt eine besondere psychische Belastung dar. Künftig gilt grundsätzlich ein viermonatiger Kündigungsschutz im Fall einer Fehlgeburt ab der 12. Schwangerschaftswoche. Bisher musste das fehlgeborene Kind dafür ein bestimmtes Gewicht erreicht haben – diese Regelung entfällt im neuen Mutterschutzgesetz. Wird ein Kind mit einer Behinderung geboren, verlängert sich nach der Geburt die Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen.
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