Nachtzuschlag im Arbeitsrecht: Wann besteht Anspruch? © iStock.com/gorodenkoff

4. Oktober 2023, 16:22 Uhr

Durchatmen Nacht­zu­schlag: Gesetz­li­che Rege­lun­gen für die Nachtarbeit

Nachtarbeit gehört in manchen Betrieben zum täglichen Geschäft. Doch Arbeitnehmer werden durch die nächtliche Arbeitszeit stärker belastet und haben deshalb das Recht auf einen Ausgleich: entweder in Form eines Zuschlags oder eines Freizeitausgleichs. Welche rechtlichen Vorgaben es zur Nachtarbeit gibt und wie hoch der Nachtzuschlag ausfallen kann, liest du in diesem Artikel.

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Von wann bis wann? Dann gilt Arbeits­zeit als Nachtarbeit

Für viele Arbeitnehmer gehören Schichtarbeit und Nachtdienst zum Arbeitsalltag. Als Nachtzeit gilt gemäß § 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in der Regel die Zeit zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr. Für Bäckereien und Konditoreien weichen die Zeiten leicht ab – die Nachtzeit gilt hier zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr.

Das Arbeitszeitgesetz definiert alle Tätigkeiten, die während der oben genannten Nachtzeiten erbracht werden und einen Zeitraum von mehr als zwei Stunden umfassen, als Nachtarbeit. Sobald Arbeitnehmer an mindestens 48 Tagen eines Kalenderjahres Nachtarbeit leisten oder normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht erbringen, gelten sie als Nachtarbeitnehmer. Achtung: Angestellte, die nur gelegentlich oder einmalig während der Nachtzeit arbeiten, gelten nicht als Nachtarbeitnehmer. Sie erhalten deshalb üblicherweise keine Zulage für ihre Nachtschicht.

INFO

Wer darf Nacht­ar­beit leisten?

Grundsätzlich dürfen alle Arbeitnehmer Nachtarbeit leisten, sofern sie durch die nächtliche Arbeitszeit nicht gesundheitlich gefährdet werden. Jugendlichen im Alter von 14 bis 18 Jahren ist es nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) eigentlich verboten, in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr zu arbeiten. In ausgewählten Branchen gibt es ab 16 Jahren Ausnahmen von diesem Verbot, beispielsweise bei Bäckereien und Konditoreien, im Gastgewerbe und in der Landwirtschaft. Eine gesetzliche Altersgrenze nach oben gibt es nicht – so können auch über 60-jährige Personen laut Arbeitsvertrag zur Nachtarbeit verpflichtet werden. Darüber hinaus war werdenden und stillenden Müttern im Mutterschutzgesetz (MuSchG) die Nachtarbeit lange Zeit untersagt. Erst seit 2018 haben werdende Mütter die Möglichkeit, auf eigenen Wunsch zwischen 20 Uhr und 22 Uhr zu arbeiten, wenn keine medizinischen Gründe dagegensprechen. Gut zu wissen: Dabei handelt es sich allerdings nicht um Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.

Frei­zeit­aus­gleich oder Zuschlag bei Nachtarbeit?

Nachtarbeit beeinträchtigt Arbeitnehmer nicht nur in sozialen Belangen, sondern birgt auch ein höheres gesundheitliches Risiko. Der Nachtzuschlag ist daher gesetzlich verankert: Nachtarbeiter haben nach § 6 ArbZG Abs. 5 Anspruch auf einen Nachtzuschlag oder Freizeitausgleich, sofern keine vertraglichen Ausnahmeregelungen bestehen. Demnach gilt:

  • Arbeit­ge­ber müssen den betrof­fe­nen Arbeit­neh­mern eine ange­mes­se­ne Anzahl bezahlter freier Tage gewähren, um die Belas­tun­gen der Nacht­ar­beit aus­zu­glei­chen. In dieser Zeit sollen sich Arbeit­neh­mer von den Anstren­gun­gen der Nacht­ar­beit erholen können.
  • Alter­na­tiv können Arbeit­ge­ber zur Gewährung bezahlter freier Tage für die Nacht­schicht einen ange­mes­se­nen Zuschlag auf das Brut­to­ge­halt der Arbeit­neh­mer zahlen.

Welche der beiden Optionen greift, ist oftmals im Arbeitsvertrag geregelt. Fehlen derartige betriebliche, tarifliche oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen, kann der Arbeitgeber eine der gesetzlichen Möglichkeiten wählen oder die Arbeitszeiten mit dem Arbeitnehmer individuell vereinbaren.

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So hoch ist der Nachtzuschlag

Gut zu wissen: Der Zuschlag für Nachtarbeit ist steuerfrei. Dies gilt grundsätzlich bei einer Höhe von 25 Prozent. Bekommst du einen Zuschlag für Arbeit zwischen Mitternacht und 4 Uhr morgens, ist dieser sogar bis zu einer Höhe von 40 Prozent steuerfrei – vorausgesetzt, deine Tätigkeit begann bereits vor Mitternacht.

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Die Höhe des Nachtzuschlags ist gesetzlich nicht festgelegt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied 2015 jedoch, dass für jede geleistete Stunde der Nachtschicht ein Zuschlag von 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn angemessen ist. Bei höherer Belastung, zum Beispiel durch Dauernachtarbeit, seien 30 Prozent gerechtfertigt (AZ 10 AZR 423/14).

Genauso kann der Zuschlag laut BAG allerdings geringer ausfallen, wenn die Arbeitsbelastung nachts nachweislich spürbar geringer ist als am Tage – etwa dann, wenn der Arbeitnehmer nachts lediglich Bereitschaftsdienst hat.

Fällt die nächtliche Arbeitszeit auf einen Sonntag, kommt auf den üblichen Nachtzuschlag möglicherweise noch ein Zuschlag für die Sonntagsarbeit – gleiches gilt an Feiertagen. In solchen Fällen haben Arbeitnehmer oft sogar Anspruch auf einen zusätzlichen Ruhetag.

INFO

Zusatz­ur­laub für Nachtarbeiter

Aus Nachtarbeit kann sich in einigen Berufen auch ein Anspruch auf Zusatzurlaub ergeben – beispielsweise bei Beschäftigten in Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie in Krankenhäusern mit den Entgeltgruppen TVöD-B und TVöD-K (§ 27 Abs. 3.1). Entscheidend ist die Anzahl der geleisteten Nachtarbeitsstunden im Kalenderjahr: 150 Nachtarbeitsstunden entsprechen beispielsweise einem Urlaubstag.

Schutz­maß­nah­men für Nachtarbeiter

Um die Auswirkungen von Nachtarbeit auf die physische und psychische Gesundheit von Arbeitnehmern in Grenzen zu halten, gibt es spezielle Arbeitsschutzmaßnahmen.

  • Arbeits­me­di­zi­ni­sche Unter­su­chung: Nacht­ar­bei­ter haben das Recht auf regel­mä­ßi­ge arbeits­me­di­zi­ni­sche Unter­su­chun­gen, die even­tu­el­le gesund­heit­li­che Probleme früh­zei­tig erkennen sollen und vom Arbeit­ge­ber getragen werden. Über 50-Jährige haben Anspruch auf eine jährliche Unter­su­chung, jüngere Mit­ar­bei­ter dürfen sie alle drei Jahre beanspruchen.
  • Ver­set­zung auf einen Tages­ar­beits­platz: Wenn die nächt­li­che Arbeit erwie­se­ner­ma­ßen die Gesund­heit eines Mit­ar­bei­ters gefährdet oder wenn er die Betreuung eines Kindes unter zwölf Jahren oder eines schwerst­pfle­ge­be­dürf­ti­gen Ange­hö­ri­gen über­neh­men muss, kann er die Ver­set­zung auf einen geeig­ne­ten Tages­ar­beits­platz beantragen.
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