Kind fährt Fahrrad und lacht ©istock.com/CasarsaGuru

23. Februar 2020, 10:00 Uhr

8-Jährige leistet Schadensersatz OLG-Urteil: Kind haftet selbst für Fahrradunfall

"Eltern haften für ihre Kinder" – das gilt nicht in jedem Fall. Ein Kind kann auch selbst haftbar sein, wenn es einen Unfall verursacht. Weil sie mit ihrem Fahrrad eine Fußgängerin anfuhr, wurde eine Achtjährige zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet.

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Kind hatte nicht nach vorne geschaut

Was war passiert? Das Mädchen, das schon seit seinem fünften Lebensjahr mit dem Fahrrad im Straßenverkehr unterwegs ist, radelte im Urlaub auf einer Uferpromenade. Die Eltern folgten dem Kind in einigen Metern Entfernung – also in Ruf- und Sichtweite – zu Fuß.

Während die damals Achtjährige vorwärts fuhr, hatte sie für längere Zeit zu ihren Eltern nach hinten geschaut. Dabei kam das Mädchen vom Kurs ab und steuerte unbemerkt auf eine am Wegesrand stehende Urlauberin zu. Die Warnung der Eltern und die Vollbremsung des Mädchens kamen zu spät: Die Urlauberin geriet ins Straucheln, stürzte von der Promenade und verletzte sich dabei.

Unfallopfer scheiterte zunächst vor Gericht

Die verletzte Fußgängerin forderte Schadensersatz und Schmerzsengeld von Eltern und Kind, scheiterte damit jedoch vor dem Landgericht (LG) Hannover (AZ 16 O 9/17).  Das Oberlandesgericht (OLG) Celle als Folgeinstanz sah die Sache ein wenig anders: Es verpflichtete das Mädchen zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld (AZ 14 U 69/19). Ansprüche gegen die Eltern wies das OLG jedoch zurück, da sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt hätten. Die Haftung liegt also allein beim Kind.

Mädchen wusste, wie es richtig geht

Entscheidend für das Gericht war, dass dem Mädchen durchaus bewusst war, dass man beim Fahrradfahren nach vorne schauen müsse. Zu dieser Überzeugung gelangte das Gericht aufgrund einer persönlichen Anhörung des Kindes und durch den Umstand, dass es bereits seit mehreren Jahren regelmäßig mit dem Rad im Straßenverkehr unterwegs war.

Das Mädchen wisse, dass es beim Radfahren nicht für längere Zeit nach hinten schauen dürfe. Das Verhalten sei auch nicht reflexhaft ausgelöst worden, wie es etwa beim Nachlaufen hinter einem Ball der Fall wäre. Deshalb sei das Kind für den durch sein Fehlverhalten entstandenen Schaden verantwortlich. Mehr Informationen zum Thema Rechtsschutz

Ein­sichts­fä­hig­keit ist ent­schei­dend für Haftung

Gemäß § 828 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können Kinder unter sieben Jahren nicht für Schäden verantwortlich gemacht werden, die sie anderen zufügen. Minderjährige ab sieben Jahren können hingegen für Schäden haftbar sein – sofern sie die erforderliche Einsicht besitzen, um zu erkennen, dass ihr Handeln Dritte schädigen könnte.

Von ihrem Taschengeld abstottern muss das Mädchen die Ansprüche der Unfallgegnerin jedoch nicht. Die Haftpflichtversicherung der Eltern kommt für den Schaden auf.

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