25. April 2017, 14:04 Uhr
Grund der Zahlung entscheidend Schadenersatz vom Arbeitgeber: Steuerfrei oder nicht?
Dass ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter Schadenersatz zahlen muss, kann aus verschiedenen Gründen vorkommen. Verbreitet sind Entschädigungszahlungen beispielsweise bei Kündigungen. Beschäftigte, die eine solche Leistung erhalten, fragen sich häufig, ob sie diese genau wie ihren Lohn versteuern müssen, oder ob der Schadenersatz steuerfrei ist.
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Art des Schadenersatzes entscheidend
Auf Arbeitslöhne müssen in der Regel Steuern gezahlt werden. Das gilt auch für Schadenersatz, der als Ausgleich für entgangenen Lohn, zum Beispiel bei einer Kündigung, gezahlt wird. Solche Leistungen sieht der Fiskus genau wie die monatliche Gehaltszahlung als "steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit" an. Es gibt aber auch Fälle, in denen Schadenersatz gezahlt wird, um immaterielle Schäden – etwa wegen Mobbing, sexueller Belästigung oder Diskriminierung – auszugleichen. Eine solche Leistung hat, anders als der Schadenersatz zum Ausgleich von Vermögensschäden, keinen Lohncharakter und ist deshalb steuerfrei.
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Gründe für die Benachteiligung abstreitet, wie ein aktuelles Urteil (AZ 5 K 1594/14) des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz zeigt. In dem konkreten Fall hatte eine Angestellte Kündigungsschutzklage erhoben, nachdem ihr Arbeitgeber ihr "aus personenbedingten Gründen" ordentlich gekündigt hatte. Im Rahmen dessen forderte sie Schadenersatz wegen Benachteiligung aufgrund einer Körperbehinderung. Der Arbeitgeber wies diesen Vorwurf zurück. Dennoch erklärte er sich im Rahmen eines vor dem zuständigen Arbeitsgericht geschlossenen Vergleichs zur Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Höhe von 10.000 Euro bereit.
Schadenersatz wegen Diskriminierung steuerfrei
Auf diesen Betrag wollte das zuständige Finanzamt Steuern erheben, da es den Schadenersatz als steuerpflichtigen Arbeitslohn bewertete. Dagegen klagte die Frau und erhielt Recht. Dem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich sei zu entnehmen, dass es sich bei der Zahlung des Arbeitgebers nicht um einen Ersatz für einen entstandenen materiellen Schaden handele, sondern um einen Ausgleich für einen immateriellen Schaden gemäß § 15 Abs. 2 AGG, nämlich der Diskriminierung als Behinderte. Dadurch habe der Schadenersatz keinen Lohncharakter und sei daher steuerfrei. Dass der Arbeitgeber die Vorwürfe der Klägerin bestritten hatte, war für das Gericht irrelevant. Schließlich sei er bereit gewesen, die Entschädigung auch für eine unter Umständen nur behauptete Diskriminierung zu zahlen.
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