Schmähkritik: Was ist von der Meinungsfreiheit gedeckt? sakkmesterke, Fotolia

4. August 2016, 17:22 Uhr

Beleidigung Schmäh­kri­tik: Was ist von der Mei­nungs­frei­heit gedeckt?

Eine Schmähkritik ist eine beleidigende Äußerung, die nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Ob es sich jedoch um eine solche handelt, muss im konkreten Fall häufig vor Gericht entschieden werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem aktuellen Urteil strengere Maßstäbe empfohlen, wenn es darum geht, eine Äußerung als Schmähkritik einzuordnen.

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Schmäh­kri­tik gilt als Beleidigung

Als Schmähkritik wird eine kritische Äußerung gegenüber einer Person bezeichnet, bei der es nicht um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern in erster Linie um die Herabwürdigung der Person geht. Die Schmähkritik gilt als Beleidigung. Wer sie äußert, kann demnach gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB) belangt werden.

Mei­nungs­frei­heit oder Per­sön­lich­keits­recht – was wiegt schwerer?

Abgesichert mit dem ADVOCARD RechtsschutzDie Meinungsfreiheit jedes Einzelnen ist ein hohes Gut. Sie kollidiert jedoch bei herabsetzender Kritik mit den Persönlichkeitsrechten der angegriffenen Person. Vor allem bei öffentlichen Äußerungen ist oft strittig, ob sie als beleidigend zu werten oder vom Grundrecht als Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Grundgesetz (GG) gedeckt sind. Nicht selten kommt es in solchen Fällen daher zu Auseinandersetzungen vor Gericht. Kommen die Richter zu dem Schluss, dass es sich um eine Schmähkritik handelt, dann ist diese nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechten findet dann nicht mehr statt.

Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt: Enge Grenzen für Schmähkritik

Mitte 2016 fällte das Bundesverfassungsgericht ein Urteil, das der Einordnung als Schmähkritik enge Grenzen setzt (1 BvR 2646/15). Im konkreten Fall ging es um eine Äußerung eines Rechtsanwalts über eine Staatsanwältin. Beide waren am selben Gerichtsverfahren beteiligt und bei der Urteilsverkündung in Streit geraten. Später bezeichnete der Rechtsanwalt die Staatsanwältin gegenüber einem Pressevertreter unter anderem als "durchgeknallt" und wurde vom Landgericht Berlin dafür wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Bundesverfassungsgericht sah den Anwalt jedoch in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt und gab damit seiner Verfassungsbeschwerde statt. Die Karlsruher Richter betonten, dass Gerichte künftig genauer prüfen müssten, ob eine abwertende Äußerung als Schmähkritik einzustufen sei.

Nicht jede Äußerung, mit der eine andere Person auf persönlicher Ebene kritisiert wird, ist also eine Schmähkritik. Bereits in einem Beschluss von 1990 hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt: "Eine Meinungsäußerung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung." (AZ 1 BvR 1165/89).

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