6. November 2014, 11:16 Uhr
Geht das noch? Schwarzarbeit: Wann ist es noch Nachbarschaftshilfe?
Das Thema Schwarzarbeit ist vor allem in Bezug auf Handwerkerarbeiten in aller Munde – doch wo liegen die Grenzen zur Nachbarschaftshilfe? Droht etwa schon eine Geldstrafe, wenn beispielsweise ein Maler seinem Nachbarn gegen einen kleinen Obolus beim Renovieren hilft? Nicht solange bei dieser Art der Nachbarschaftshilfe die Hilfsbereitschaft im Vordergrund steht und nicht das Gewinninteresse überwiegt.
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Was genau ist Schwarzarbeit?
Trotz oftmals hoher Belastung im Job und vielen Überstunden muten sich immer mehr Deutsche einen zweiten Job am Abend oder am Wochenende zu. Das dazu verdiente Geld kann den Arbeiter unter Umständen teuer zu stehen kommen, denn handelt es sich um Schwarzarbeit, drohen hohe Geldstrafen oder in schweren Fällen sogar eine Haftstrafe. Der § 1 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes definiert Schwarzarbeit unter anderem als eine Tätigkeit, deren Einkünfte nicht versteuert werden. Weiterhin umfasst der Begriff Arbeiten, die ein Auftraggeber durchführen lässt, ohne Sozialabgaben abzuführen.
Nachbarschaftshilfe gegen geringes Entgelt
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz benennt in § 1 Absatz 3 auch Ausnahmen. Es sei immer dann nicht von Schwarzarbeit die Rede, wenn Dienst- oder Werkleistungen erbracht werden, die nicht auf nachhaltigen Gewinn gerichtet sind und die von Familienangehörigen, aus Gefälligkeit oder im Sinne der Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden. Ein geringes Entgelt für die erbrachten Leistungen ist durchaus legitim und die Tätigkeit deshalb in der Regel nicht automatisch als Schwarzarbeit einzustufen. Was genau unter einem geringen Entgelt zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht näher bestimmt. Maßgeblich sollte das Verhältnis zur Leistung sein sowie zum üblichen Preis, der auf dem Markt für die Arbeit gezahlt wird. Nachbarschaftshilfe basiert außerdem auf dem Prinzip der gegenseitigen Unterstützung und setzt damit eine gewisse räumliche oder persönliche Nähe voraus.
Erkundungspflicht für Auftraggeber
Ist dies nicht gegeben, kann der Verdacht auf Schwarzarbeit aufkommen. In diesem Fall muss sich jedoch nicht nur der Arbeiter verantworten: Der Auftraggeber unterliegt einer "gesteigerten Erkundungspflicht". Bevor Handwerker ins Haus kommen, sollte daher immer geprüft werden, ob die Arbeiten unter rechtmäßigen Bedingungen durchgeführt werden. Außerdem stehen Privatpersonen nach § 14b Abs. 1 Satz 5 des Umsatzsteuergesetzes in der Pflicht, Handwerkerrechnungen bis zu zwei Jahre lang aufzubewahren.
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