
12. Februar 2015, 14:38 Uhr
Einzelfallentscheidung Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz führt nicht immer zur Kündigung
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz führt nicht immer zwangsläufig zu einer Kündigung. Dies bestätigt ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (2 AZR 651/13) zu einem Fall, in dem ein Angestellter sich nach einer Kündigung durch seinen Chef wieder in seinen alten Job geklagt hat.
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Im strittigen Fall verlor ein Automechaniker seinen Job, weil er sich einer Reinigungskraft unsittlich angenähert hatte. Im Juli 2012 belästigte der Mann die Putzfrau verbal und berührte deren Busen. Nachdem die Frau deutlich gemacht hatte, dass sie damit nicht einverstanden war, ließ der Mann sofort von ihr ab. Er gestand den Vorfall unmittelbar danach seinem Arbeitgeber und zeigte Reue. Auch entschuldigte er sich förmlich bei der Frau und zahlte dieser ein Schmerzensgeld. Vor einer fristlosen Kündigung konnte ihn sein reumütiges Verhalten jedoch nicht schützen.
Der Chef nannte als Kündigungsgrund sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Dass dieser Grund nicht immer zu einer Kündigung führen muss, sondern vom Einzelfall abhängig ist, teilte das höchste Arbeitsgericht am Dienstag in Erfurt mit. Die Richter erklärten die Kündigung des Mechanikers für unwirksam und entschieden, dass eine Abmahnung in diesem Fall als Reaktion ausreichend gewesen wäre, erläutert die "Zeit". In die Urteilsfindung spielte auch mit ein, dass der Mann sich bis zum Vorfall nichts Vergleichbares zuschulden kommen gelassen hatte. Es handelte sich also um eine "einmalige Entgleisung".
Das Urteil löst kontroverse Diskussionen aus: Einige sehen darin eine Art Freischein für Grapscher, die nun nach dem Motto "einmal ist keinmal" handeln können. Das Gericht betonte jedoch, dass die besonderen Umstände in dem behandelten Fall das Urteil rechtfertigten – der Kläger habe zwar klar eine Grenze überschritten, jedoch nicht in einem kündigungsreifen Umfang.
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