Sonntagsarbeit durch Bundesverwaltungsgericht begrenzt Tyler Olson, Fotolia

27. November 2014, 10:26 Uhr

Grundsatzurteil Sonn­tags­ar­beit durch Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt begrenzt

Nach dem Arbeitszeitgesetz ist Sonntagsarbeit grundsätzlich nicht erlaubt, doch es können Ausnahmen in den einzelnen Bundesländern bestehen. Das Land Hessen beschloss im Jahr 2011 eine Verordnung, die weitreichende Ausnahmen für den eigentlich arbeitsfreien Sonntag vorsieht. Die Gewerkschaft Verdi sowie zwei evangelische Gemeindeverbände erhoben Klage und bekamen Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erließ ein Grundsatzurteil, dass die Arbeit an Sonn- und Feiertagen künftig eng begrenzt und Folgen für viele weitere Bundesländer haben könnte.

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Gesetz­li­che Sonn­tags­ru­he durch Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt gestärkt

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig sprach am 26. November ein Grundsatzurteil (AZ BVerwG 6 CN 1.13). Die Richter erachten es als nicht notwendig, dass Mitarbeiter in Videotheken, Bibliotheken, Call Centern sowie Lotto- und Toto-Gesellschaften sonntags arbeiten müssen – der gesetzliche Schutz des arbeitsfreien Sonntags müsse nicht hinter den Wunsch zurücktreten, spontan auftretende Bedürfnisse sofort erfüllt zu bekommen. Anders könnte es sich verhalten, wenn dringende Bedürfnisse der Bevölkerung zu decken sind wie beispielsweise von Getränke- und Eisfabriken in Hitzeperioden. Das Bundesverwaltungsgericht traf bezüglich der Beschäftigung in Brauereien, Betrieben zur Herstellung von Roh- und Speiseeeis an Sonntagen keine abschließende Entscheidung. Die Leipziger Richter verwiesen in dieser Sache zurück an das Verwaltungsgericht in Kassel, wo der Fall in erster Instanz zu Gunsten der Kläger entschieden wurde. Lediglich für die Wettannahmen bleibt Sonntagsarbeit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin teilweise erlaubt.

Bun­des­län­der müssen Ausnahmen zur Sonn­tags­ar­beit überprüfen

Mit dem Grundsatzurteil stärkte das oberste Verwaltungsgericht die gesetzliche Sonntagsruhe, die sich aus dem Grundgesetz ergibt. Das Arbeitszeitgesetz sieht Ausnahmen von der Sonntagsruhe für Feuerwehr, Notdienste, Krankenschwestern und Polizei vor. Jedoch ermächtigt es die Bundesländer auch, weitere Ausnahmen für die Sonntagsarbeit zu bestimmen. Mit dem Urteil sind wesentliche Teile der hessischen Bedarfsgewerbeordnung unwirksam. Die Verordnungen der anderen Bundesländer sind vorerst jedoch weiterhin in Kraft, da sie nicht juristisch angegriffen worden sind. Sie müssen nun jedoch vonseiten der Länder geprüft werden – eine breite politische Diskussion über die Sonntagsruhe ist in jedem Fall zu erwarten.

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