9. August 2017, 13:18 Uhr
Bei bestimmten Geschäften möglich Sonntagsöffnung: Welche Voraussetzungen gelten?
Das Thema Sonntagsöffnung ist nicht nur relevant, wenn es um verkaufsoffene Sonntage geht. Verschiedene Geschäfte, zum Beispiel Zeitungskioske oder Bahnhofsshops, dürfen auch am Sonntag geöffnet haben. Maßgeblich ist das Ladenschlussgesetz (LadSchlG) und seine Umsetzung in den einzelnen Bundesländern.
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Ladenschlussgesetz: Sonntagsöffnung nur in Ausnahmefällen
Wie die Ladenöffnungszeiten geregelt sind, ist Sache der Bundesländer. So dürfen Ladenbesitzer in einigen Ländern bis 24 Uhr öffnen, in anderen nur bis 20 Uhr. Den Rahmen bildet das bundesweit gültige Ladenschlussgesetz (LadSchlG), das allerdings viele abweichende Regelungen und Ausnahmen zulässt. Gemäß § 3 LadSchlG müssen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben. Abweichend davon sind verkaufsoffene Sonntage möglich, je nach Bundesland zum Beispiel vier, sechs oder acht im Jahr.
Außerdem gelten einige grundsätzliche Ausnahmen: So dürfen zum Beispiel Tankstellen immer geöffnet haben. Auch an Bahnhöfen und Flughäfen ist die Sonntagsöffnung erlaubt und üblich. Allerdings darf dort während der Ladenschlusszeiten nur Reisebedarf verkauft werden. Dazu zählen beispielsweise Zeitungen, Tabakwaren, Reiseandenken und Lebensmittel in geringen Mengen. An Orten mit besonderem touristischem Aufkommen können die jeweiligen Landesregierungen ebenfalls Ausnahmen bestimmen. Diese sollen dazu dienen, den Bedarf der Urlauber zu decken.
Sortiment kann entscheidend sein
In einem kürzlich vor dem Verwaltungsgericht Berlin verhandelten Fall ging es um die Frage, ob die Betreiberin eines Geschäfts für Andenken und Reisebedarf ihren Laden auch an Sonntagen öffnen darf. Neben den genannten Gegenständen zählen allerdings auch Haushaltsgegenstände und Dekoration zu ihrem Sortiment. Das zuständige Bezirksamt wies wiederholt darauf hin, dass eine Sonntagsöffnung deshalb nicht zulässig sei.
Die Frau wehrte sich dagegen vor Gericht, war aber nicht erfolgreich. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass das Sortiment bei einer Sonntagsöffnung ausschließlich Reisebedarf umfassen dürfe. Es sei also nicht ausreichend, wenn dort der Schwerpunkt des Geschäfts liege, aber noch andere Produkte angeboten würden (AZ 4 K 43.16). Das grundsätzliche Verbot der Sonntagsöffnung solle für den verfassungsrechtlich festgelegten Schutz der Sonntagsruhe sorgen. Um eine Ausnahme zu rechtfertigen, müssten deshalb die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sein.
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