Ständige Erreichbarkeit nach Feierabend: Die Rechtslage clownbusiness, Fotolia

19. Februar 2015, 8:54 Uhr

Wenn das Diensthandy klingelt... Ständige Erreich­bar­keit nach Fei­er­abend: Die Rechtslage

Beim Abendessen daheim klingelt das Diensthandy? Kurz vor dem Schlafengehen kommt noch eine E-Mail vom Chef? Ständige Erreichbarkeit nach Feierabend ist für Arbeitnehmer oft mehr Fluch als Segen. Doch wie sieht die Rechtslage aus – müssen Sie für Ihren Arbeitgeber ständig erreichbar sein oder nur in besonderen Fällen?

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Ständige Erreich­bar­keit: Arbeits­recht zieht Grenzen

Das Arbeitsrecht zieht die Grenzen in Sachen Erreichbarkeit. Laut § 3 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) darf ein Arbeitnehmer an Werktagen (Montag bis Samstag) nicht länger als acht Stunden, in Ausnahmen zehn Stunden, arbeiten. Sonntagsarbeit ist nicht erlaubt, wobei es natürlich Ausnahmen gibt, zum Beispiel für Ärzte oder Angestellte im Nahverkehr. Wenn Sie ein Diensthandy besitzen, müssen Sie nach Feierabend grundsätzlich nicht ständig erreichbar sein – es sei denn, Sie haben etwas anderes mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart. Doch auch hier müssen geltende Vorgaben des Arbeitsrechts eingehalten werden.

Gleiches gilt für den Dienstlaptop und den E-Mail-Verkehr. Wenn Ihr Chef ohne Vereinbarungen eine ständige Erreichbarkeit nach Feierabend von Ihnen verlangt, können Sie ihn freundlich aber bestimmt darauf hinweisen, dass Sie dies belastet. Tipp: Wägen Sie dabei ab, ob es sich bei der Kontaktaufnahme um Notfälle handelt. Wenn Ihr Chef Sie nach Dienstschluss in einer sehr dringlichen Sache kontaktiert, sollten Sie Ihre Treupflicht im Hinterkopf behalten und Streit vermeiden. Häuft sich der Kontakt nach Feierabend beziehungsweise häufen sich damit verbundene Überstunden, suchen Sie am besten das Gespräch mit dem Vorgesetzten.

Bereit­schaft kann im Arbeits­ver­trag ver­ein­bart werden

Ein Bereitschaftsdienst kann vereinbart und im Arbeitsvertrag festgehalten werden. In der Regel hat der Betriebsrat hier ein Mitspracherecht. Im Arbeitsrecht wird zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft unterschieden. Während Bereitschaftsdienst komplett als Arbeitszeit gewertet wird, fällt bei einer Rufbereitschaft nur die tatsächlich geleistete Arbeit in die Arbeitszeit. Wenn hierzu Klauseln im Arbeitsvertrag enthalten sind, müssen Sie als Arbeitnehmer unverzüglich reagieren, sollte das Diensthandy klingeln.

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