Ein Tattoo kann im Job problematisch werden Fxquadro; Fotolia

28. August 2017, 13:50 Uhr

Keine grenzenlose Individualität Tattoo im Job: Wann Kör­per­schmuck verboten ist

Je nachdem wo Sie arbeiten, kann ein Tattoo im Job problematisch werden. Was erlaubt und was verboten ist, hängt sehr stark vom Einzelfall ab.

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Ist ein gene­rel­les Verbot von Tattoos und Kör­per­schmuck möglich?

Ein pauschales Verbot von Piercings und Tattoos im Job wird in der Regel ungültig sein, da es sich bei Körperschmuck um eine Privatangelegenheit des Arbeitnehmers handelt.

In konkret begründeten Fällen darf der Arbeitgeber aber das Tragen von Schmuck oder das Zeigen von Tätowierungen verbieten; nämlich immer dann, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Dieses Interesse kann sich aus zwei Dingen ableiten:

• Arbeitsschutzverordnungen
• Repräsentation des Unternehmens, gegebenenfalls sogar mit Kleiderordnung

Wenn Schmuck – und dazu zählen Ketten und Ringe ebenso wie Piercings – die Hygiene gefährden oder hohe Verletzungsrisiken bergen, darf der Arbeitgeber sie verbieten. In allen anderen Fällen handelt es sich um Einzelfallentscheidungen.

Ist eine Klei­der­ord­nung zulässig?

Eine offizielle Kleiderordnung muss mit dem Betriebsrat abgestimmt werden. Generelle Richtungsweisungen sind aber legitim und je nach Branche durchaus üblich.

Wann das Tattoo den Job kostet – aktuelle Urteile

Da sich ein massiver gesellschaftlicher Wandel vollzogen hat, was Tattoo und Co. im Job betrifft, sind aktuelle Urteile umso wichtiger, wenn Sie um Ihr Recht streiten. Kürzlichen wurden gleich zweimal Unterarmtätowierungen von Polizeibewerbern zum Gegenstand von Verhandlungen: Ein Löwenkopf auf dem Arm eines Mannes in Nordrhein-Westfalen und ein Zitat aus "Der kleine Prinz" auf dem Arm einer Frau in Hessen.

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Ein Erlass des Innenministeriums deklariert großflächige Tattoos an sichtbaren Stellen als generelles Ausschlusskriterium für Polizeibewerber. Die zuständigen Verwaltungsgerichte lenkten in den letzten Monaten aber mehrfach das Augenmerk auf das Motiv der Tätowierungen: Der Mann mit dem 20 mal 14 Zentimeter großen Löwenkopf wurde zum Auswahlverfahren zugelassen, da das Motiv unproblematisch ist (Verwaltungsgericht Düsseldorf AZ 2 L 3279/17). Der Schriftzug "S‘il te plaît ... apprivoise-moi!" – übersetzt "Bitte, zähme mich!" – auf dem Unterarm der Frau hingegen passe nicht zur Polizei und wurde als legitimer Ablehnungsgrund anerkannt (Verwaltungsgerichtshof Kassel AZ 1 B 1006/14).

Ist eine Ablehnung wegen eines Tattoos eine Diskriminierung?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) definiert sehr klar, welche Benachteiligungsgründe als Diskriminierung am Arbeitsplatz gewertet werden. Körperschmuck gehört nicht dazu.

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