1. Februar 2016, 15:48 Uhr
Keine Dauerlösung Überstunden bei Teilzeit: Wissenswertes zur Mehrarbeit
Wer mit einer reduzierten Stundenzahl arbeitet, fragt sich oft, ob Überstunden bei Teilzeit rechtens sind. Verlangt Ihr Chef Mehrarbeit, muss dies durch vertragliche Vorgaben oder durch eine betriebliche Vereinbarung gedeckt sein. Wenn Sie als Teilzeitkraft dauerhaft Überstunden machen müssen, können Sie daraus aber auch Ansprüche ableiten.
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Überstunden bei Teilzeit: Das gilt rechtlich
Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer nur die Anzahl an Stunden arbeiten, die ihnen der Arbeitsvertrag vorschreibt. Sie müssen also keine Mehrarbeit leisten, sofern der Arbeitsvertrag, der Tarifvertrag oder sonstige betriebliche Vereinbarungen keine abweichenden Regelungen vorsehen. Für Überstunden bei Teilzeit gilt dasselbe: Gibt es keine ausdrückliche Vereinbarung darüber, ob und in welchem Umfang Überstunden angeordnet werden dürfen, kann Ihr Arbeitgeber Sie nicht einfach "auf Zuruf" verpflichten, länger zu arbeiten. Anders ist es in einer akuten Notlage des Unternehmens, die von allen Mitarbeitern Mehrarbeit fordert: Dann dürfen Teilzeitkräfte ebenfalls dazu herangezogen werden. Das kann zum Beispiel bei einer Naturkatastrophe der Fall sein.
Wenn Sie verpflichtet werden, in einem bestimmten Umfang Überstunden bei Teilzeit zu leisten, erhalten Sie für diese zusätzlich gearbeiteten Stunden den normalen Stundenlohn. Auf Zuschläge haben Sie erst dann Anspruch, wenn Ihre Arbeitsdauer die eines Vollzeitbeschäftigten übersteigt.
Regelmäßige Mehrarbeit: Tatsächlich geleistete Stunden zählen
Arbeitet eine Teilzeitkraft auf Anordnung des Arbeitgebers regelmäßig mehr Stunden, als ihr Arbeitsvertrag eigentlich vorsieht, ist von einer stillschweigenden Neuregelung des Arbeitsvertrags auszugehen. Es handelt sich dann nicht mehr um Überstunden, sondern um die regulär geforderte Arbeitsleistung – und der Arbeitnehmer kann verlangen, auch weiterhin mit der höheren Stundenzahl beschäftigt und entsprechend entlohnt zu werden. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in einem solchen Fall einer Arbeitnehmerin recht gegeben, die laut Tarifvertrag 28,5 Stunden pro Woche arbeiten sollte, tatsächlich aber über ein Jahr lang wesentlich mehr Stunden leistete. Als der Arbeitgeber sie wieder im vertraglich vereinbarten Umfang beschäftigen wollte, wehrte sie sich erfolgreich und musste daraufhin als Vollzeitkraft weiter beschäftigt und bezahlt werden (AZ 8 Sa 2046/05). Möchte der Arbeitgeber einen solchen Fall verhindern, muss er darauf achten, Überstunden bei Teilzeitkräften allenfalls gelegentlich anzuordnen und sie nicht zur Gewohnheit werden zu lassen.
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