Unerlaubte Mehrarbeit: Vergütung ist steuerpflichtig. Eine Stoppuhr liegt auf einem Kalender. Calado, Fotolia

14. September 2016, 14:12 Uhr

Gerichtsurteil Uner­laub­te Mehr­ar­beit: Vergütung ist steuerpflichtig

Wenn ein Arbeitnehmer Mehrarbeit leistet, die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinausgeht, ist die Vergütung, die er dafür erhält, steuerpflichtig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall eines Berufsfeuerwehrmannes entschieden. Dieser war davon ausgegangen, dass es sich bei der Zahlung um Schadenersatz handele, den er nicht versteuern müsse.

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Der Feuerwehrbeamte leistete von 2002 bis 2007 bei seinem Arbeitgeber, einer Stadtverwaltung, rechtswidrige Mehrarbeit. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sieht zum Schutz von Arbeitnehmern im Regelfall eine wöchentliche Arbeitszeit von maximal 48 Stunden vor, die der Mann teilweise überschritt. Er erhielt dafür vom Arbeitgeber eine zusätzliche Zahlung. Er sah diese als steuerfreien Schadenersatz an, während das zuständige Finanzamt von steuerpflichtigem Arbeitslohn ausging. Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamtes an.

Bei Arbeitsrechtsfragen sind wir Ihr Partner!Der Bundesfinanzhof entschied den Rechtsstreit nun (AZ IX R 2/16): Es handele sich bei der Zahlung nicht um Schadenersatz, sondern um steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, so die Richter. Als entscheidend sah das Gericht vor allem an, dass es sich um eine Zahlung als Gegenleistung für die Arbeitskraft des Feuerwehrmannes handelte. Sie wäre nicht gezahlt worden, wenn der Mann die Mehrarbeit nicht geleistet hätte, und ein etwaiger Schadenersatz sei auch nicht durch eine Handlung des Arbeitgebers begründet, so das Gericht. Dass es sich dabei um rechtswidrige Mehrarbeit handele, sei für diese Einordnung unerheblich.

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