1. September 2015, 17:04 Uhr
Arbeitsunfall auf Abwegen Unfall auf Arbeitsweg: Unfallversicherungsschutz gilt trotz Umweg
Grundsätzlich gilt, dass Beschäftigte auf dem unmittelbaren Weg von und zur Arbeit gesetzlich unfallversichert sind. Doch was, wenn ein Unfall auf dem Arbeitsweg passiert, aber man einen kleinen Umweg eingeschlagen hat? Ein Gericht hat nun entschieden: Auch auf Abwegen gilt der Unfallversicherungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen.
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Ob ein Unfall auf einem Umweg von oder zur Arbeit als Arbeitsunfall gilt, hängt maßgeblich davon ab, ob der Fahrer dabei dennoch an seinem Ziel festgehalten hat und der Arbeitsweg nur unwesentlich verlängert wurde. So lautet die Gerichtsentscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (AZ L 3 U 118/13).
Im strittigen Fall hatte ein Lagerist einen Verkehrsunfall – die Unfallstelle lag jedoch nicht auf seinem direkten Arbeitsweg. Der Mann meldete den Autounfall als Arbeitsunfall, doch die beklagte Berufsgenossenschaft erkannte diesen nicht als solchen an. Denn für den Umweg hätte es keine ersichtlichen betrieblichen oder verkehrstechnischen Gründe gegeben.
Der Mann erhob daraufhin Klage mit der Begründung, er habe den Umweg wegen eines Staus gewählt und sich bei schwierigen Wetter- und Lichtverhältnissen verfahren. Die Darmstädter Richter bestätigten den unfallversicherten Wegeunfall: Verfahre sich ein Versicherter auf dem Arbeitsweg, bleibe er dennoch unfallversichert.
Die Berufsgenossenschaft muss in der Folge des Urteils den Arbeitsunfall des Klägers entschädigen. Das Hessische Landessozialgericht ließ Revision zu.
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