Urlaub an Weihnachten und Silvester: Die Rechtslage. Zwei Personen sitzen zusammen und zeigen mit einem Bleistift auf einen Kalendertag. zinkevych, Fotolia

18. Dezember 2020, 10:00 Uhr

Durchatmen Urlaub an Weih­nach­ten und Silvester: So ist die Rechtslage

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Wie war das noch mit Heiligabend und Silvester? Muss man für diese Tage Urlaub einreichen oder ist dann ohnehin frei? Und falls ja: Reicht ein halber Tag oder muss ich einen ganzen Urlaubstag opfern? Spätestens, wenn du im Laufe des Jahres den Arbeitgeber gewechselt hast, stellt sich diese Frage erneut. Rechtlich ist das zwar eindeutig geregelt, aber viele Unternehmen haben abweichende Lösungen. Was zulässig ist, liest du hier.

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Ent­schei­dend: Was ist ein Feiertag, was nicht? 

Auch wenn kaum jemand Lust hat, an Heiligabend und Silvester zu arbeiten: Rein rechtlich gesehen handelt es sich bei beiden Tagen um ganz normale Werktage. Sie fallen nicht unter § 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Danach sind Sonntage und gesetzliche Feiertage grundsätzlich frei, sofern keine Ausnahme gemäß § 10 ArbZG vorliegt. Das gilt zum Beispiel für die Arbeit in Pflegeberufen, bei der Feuerwehr, in der Gastronomie oder beim Rundfunk.

Dementsprechend sind der erste und zweite Weihnachtstag sowie Neujahr für die meisten Arbeitnehmer frei. Um auch an Heiligabend und Silvester daheimbleiben zu können, musst du dementsprechend Urlaub einreichen. Zumindest dann, wenn diese Tage auf einen Tag fallen, an dem du üblicherweise arbeitest. Es sei denn, es greift eine Ausnahmeregelung.

Ausnahmen bestä­ti­gen die Regel: Wann Hei­lig­abend und Silvester frei sind

Es gibt jedoch Sonderfälle, in denen du frei hast, ohne einen Urlaubstag zu opfern:

  • Es kann zum Beispiel im Tarif­ver­trag fest­ge­legt sein, dass Hei­lig­abend und Silvester frei sind.
  • Es ist auch möglich, dass Unter­neh­men ihrer Beleg­schaft frei­wil­lig an Hei­lig­abend und Silvester freigeben. Macht ein Arbeit­ge­ber das drei Jahre in Folge, ohne auf den Aus­nah­me­cha­rak­ter dieser Regelung hin­zu­wei­sen, entsteht eine soge­nann­te betrieb­li­che Übung und die Ange­stell­ten haben gemäß Arbeits­recht auch in den kommenden Jahren Anspruch darauf.

Andersherum kannst du allerdings auch gezwungen sein, an Heiligabend und Silvester Urlaub zu nehmen, selbst wenn du ihn lieber für andere Tage aufsparen würdest. Nämlich dann, wenn das Unternehmen über Weihnachten bis zum neuen Jahr Betriebsferien macht.

Ganzer oder halber Tag:  Wie viel Urlaub muss ich einreichen?

In vielen Unternehmen werden Heiligabend und Silvester als halbe Arbeitstage gehandhabt: Wer arbeitet, darf sich nach der Hälfte seiner üblichen Arbeitszeit verabschieden, wer freinehmen möchte, braucht nur einen halben Urlaubstag.

Eine solche Lösung kann in Tarifverträgen vereinbart werden oder eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers sein, die zur betrieblichen Übung werden kann. Er schenkt seinen Mitarbeitern quasi einen freien Nachmittag. Der Haken dabei: Im Bundesurlaubsgesetz (BurlG) sind halbe Urlaubstage gar nicht vorgesehen.

Dem Arbeitsrecht zufolge müsstest du also trotzdem einen ganzen Urlaubstag einreichen. Da Arbeitgeber auch zur Gleichbehandlung ihrer Arbeitnehmer verpflichtet sind, gilt: Man darf dir keinen ganzen Tag Urlaub abziehen, wenn alle arbeitenden Kollegen schon nach einen halben Tag in den Feierabend geschickt werden. Wird an Heiligabend und Silvester in deiner Firma aber wie an einem normalen Werktag gearbeitet, ist es rechtens, wenn der Arbeitgeber dir dafür einen ganzen Urlaubstag abzieht.

Gut zu wissen: Der Arbeitgeber muss zwar die Wünsche seiner Angestellten bei der Urlaubsplanung berücksichtigen, er hat aber das letzte Wort. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Urlaub an Heiligabend, Silvester oder zwischen den Jahren besteht also nicht – auch nicht zum Beispiel für Eltern.

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