Urlaubsabgeltung bei Tod: Anspruch für die Erben pix4U, Fotolia

13. November 2018, 14:24 Uhr

Recht auf Auszahlung Urlaubs­ab­gel­tung bei Tod: Anspruch für die Erben

Der Urlaubsanspruch von verstorbenen Mitarbeitern geht auf ihre Erben über. Die unionsrechtliche Urlaubsabgeltung bei Tod sticht in solchen Fällen nationales Recht, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH). Der Arbeitgeber muss den Erben die entsprechende Summe auszahlen.

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Witwen klagten gegen Arbeitgeber

Der EuGH urteilte dazu in zwei ähnlich gelagerten Fällen (AZ: C-569/16 und C-570/16).  Ausgangspunkt waren die Klagen von zwei Witwen, deren Männer bei der Stadt Wuppertal beziehungsweise bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt gewesen waren. Beide Dienstherren weigerten sich, nicht genommene Urlaubstage der Verstorbenen finanziell auszugleichen. Der juristische Streit war bis vor das Bundesarbeitsgericht (BAG) gelangt, das den EuGH um eine Klärung bat.

EU-Arbeits­recht gegen natio­na­les Erbrecht

Nun hat der EuGH bereits 2014 geurteilt (AZ: C-118/13), dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub über den Tod eines Arbeitnehmers hinausreicht und auf die Erben übergeht. Allerdings betraf diese Entscheidung nur den arbeitsrechtlichen Teil des EU-Rechts.

Das BAG wünschte sich in dieser Frage aber eine zusätzliche Klärung hinsichtlich des nationalen Erbrechts. So gehört in Deutschland eine Urlaubsabgeltung bei Tod nicht zur Erbmasse. Zweiter Punkt: Der Jahresurlaub soll Arbeitnehmern Zeit zur Erholung verschaffen. Das spiele aber bei einem Toten keine Rolle mehr.

EuGH: Urlaubs­ab­gel­tung auch bei TodMehr Informationen zum Thema Rechtsschutz

Dieser Argumentation folgte der EuGH nicht, sondern entschied wie folgt nach Unionsrecht: Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers geht mit seinem Lebensende nicht verloren. Die Erben des Verstorbenen können von dessen ehemaligem Dienstherren eine Urlaubsabgeltung bei Tod fordern. Sprich: Sie müssen einen finanziellen Ausgleich für offene Urlaubstage bekommen.

Die Erholungsfunktion des Jahresurlaubs stellten die Richter in Luxemburg zwar grundsätzlich auch fest. Aber sie machten gleichzeitig klar, dass die Regeneration nur ein Teil des Urlaubsanspruchs sei. Ein weiterer sei das Recht auf bezahlte freie Tage. Und diese Vergütung könne dem Toten beziehungsweise seinen Erben nicht rückwirkend genommen werden.

Uni­ons­recht hat Vorrang

Komme es zu Widersprüchen zwischen nationalem Recht einerseits und Unionsrecht andererseits, dann müsse nach Unionsrecht verfahren werden, so der EuGH. Dabei spiele es keine Rolle, ob die betreffenden Arbeitgeber staatlicher oder privater Natur seien.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema: Urlaubsanspruch

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